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stapel_paragraph_01Haben die Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes angelegt, damit auf dieses Einzahlungen Dritter wie z.B. der Großeltern vorgenommen werden können, spricht dies für das Kind als Forderungsinhaber, auch wenn die Eltern das Sparbuch im Besitz behalten.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bremen im Falle zweier Kinder, die ihren Vater auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Dieser habe von den für sie angelegten Sparbüchern Geld abgehoben und nach ihrem Vortrag nur teilweise wieder eingezahlt.

Die Richter verurteilten den Vater antragsgemäß. Nach ihrer Entscheidung sei die Vermögenssorgepflicht verletzt, wenn die Eltern aus dem Vermögen des Kindes Aufwendungen ­bestreiten, für die sie vom Kind nach den Unterhaltsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) keinen Ersatz verlangen können. Ein Ersatzanspruch gegenüber dem Kind besteht nicht, wenn die ­Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht tätigen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie die Abhebungen vom Sparbuch des Kindes für Kinderzimmermöbel, Urlaubsreisen, Geschenke und Kleidung für das Kind ausgeben (OLG Bremen 3.12.2014, 4 UF 112/14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl