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Kündigungsberechtigt ist grundsätzlich der Arbeitgeber. Soweit die Theorie. Aber bei juristischen Personen wie z.B. bei der Aktiengesellschaft oder der GmbH stellt sich die Frage, wer denn eigentlich der Arbeitgeber ist, bzw. für ihn auftreten darf.

Diese Frage beantwortete das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen in einem Kündigungsrechtsstreit. Es stellte klar, dass dies die Organmitglieder der Gesellschaft seien. Daneben könnten auch die Mitarbeiter wirksam kündigen, denen der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen habe. In eng begrenzten Ausnahmefällen könne dem Arbeitgeber allerdings auch die Kenntnis einer dritten Person zugerechnet werden. Voraussetzung hierfür sei, dass die Stellung dieser Person im Betrieb nach den Umständen erwarten lasse, sie werde den Kündigungsberechtigten von dem Kündigungssachverhalt unterrichten, bzw. sie eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb habe. Zudem müsse sie tatsächlich und rechtlich in der Lage sein, einen kündigungsrelevanten Sachverhalt so umfassend zu klären, dass mit der Meldung der Kündigungsberechtigte ohne weitere Ermittlungen seine Entscheidung zur Kündigung treffen könne. Hauptbeispiel hierfür sei z.B. ein Personalleiter (LAG Hessen, 17 Sa 569/11).


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei einem Mietvertrag mit einer nach außen auftretenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) genügt es, wenn die Kündigung einem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugeht.

Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch, wenn den Gesellschaftern die Vertretungsbefugnis gemeinschaftlich zusteht. Aus dem Gesetz könne nämlich der allgemeine Rechtsgrundsatz entnommen werden, dass einer Personenmehrheit eine Willenserklärung durch Abgabe bereits gegenüber einem der Gesamtvertreter zugeht (BGH, XII ZR 210/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl