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Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Unterhaltsrechtsstreit zweier Ehegatten. Die Richter machen damit deutlich, dass der Unterhaltspflichtige deshalb nicht einwenden könne, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheide. Etwas anderes gelte nur, wenn der Unterhaltspflichtige eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargetan habe, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte (BGH, XII ZR 100/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl