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Ein Zivildienstleistender kann vorzeitig aus dem Dienst entlassen werden, wenn das weitere Verbleiben für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde.

So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Es gab damit dem Eilantrag eines Zivildienstleistenden statt, der den Zivildienst wegen Studienbeginns zum Wintersemester 2010/2011 vorzeitig beenden wollte. Der Antragsteller hätte seinen Zivildienst regulär noch bis zum Ende des Jahres 2010 leisten müssen. Er hatte sich noch während des Zivildienstes für ein Studium beworben, das jährlich nur zum Wintersemester aufgenommen werden kann. Nachdem seine Bewerbung für das Wintersemester 2010/2011 erfolgreich war, hat er beim Bundesamt für den Zivildienst erfolglos um eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nachgesucht. Daraufhin beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Gericht hat die beantragte einstweilige Anordnung erlassen und das Bundesamt für den Zivildienst verpflichtet, den Antragsteller vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen. Für den Antragsteller bedeute das Verbleiben im Zivildienst wegen beruflicher Gründe, die nach dem Dienstantritt entstanden seien, eine besondere Härte. Nach regulärem Ende des Zivildienstes müsste der Antragsteller weitere neun Monate bis zum nächstmöglichen Studienbeginn warten. Diese Zeit übersteige die sechsmonatige Dauer des mittlerweile verkürzten Wehr- und Zivildienstes. Zudem sei er in dieser Zeit nicht finanziell abgesichert und könne sie auch nicht sinnvoll für das Studium nutzen. Auch nach den rechtskonform ausgelegten Vorgaben der Antragsgegnerin sei bei einer Wartezeit von mehr als sechs Monaten von einem Härtefall auszugehen. Weiter seien mit der Verkürzung der Wehr- und Zivildienstzeit die Überlegungen hinfällig, die Wartezeiten über die reine Dienstzeit hinaus früher gerechtfertigt hätten. Es sei bei sechsmonatigen Dienstzeiten kein Grund ersichtlich, weshalb die Dienstpflichtigen nicht so eingezogen werden könnten, dass keine weiteren Wartezeiten entstünden (VG Koblenz, 7 L 1010/10.KO).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl