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In Wohngebieten sind Werbeanlagen nur an Geschäfts- oder Betriebsstätten zulässig, nicht aber sogenannte Fremdwerbeanlagen, d.h. Werbung für andernorts ansässige Unternehmen oder deren Produkte.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz. Geklagt hatte ein Unternehmen, das bundesweit Außenwerbung betreibt. Es beantragte eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Plakatwerbetafeln im sog. Euro-Format (2,66 m x 3,66 m) in einer Gemeinde im Landkreis Alzey-Worms. Die Bauaufsichtsbehörde versagte die Baugenehmigung. Nach erfolglosem Widerspruch wies auch das VG die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ab.

Nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz seien in Wohn- und Dorfgebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen für nicht auf dem Baugrundstück ansässige Unternehmen oder deren Produkte dürften in diesen gesetzlich aufgezählten Baugebieten nicht aufgestellt werden.

Quelle VG Mainz, Urteil vom 23.3.2016, 3 K 446/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl