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Rechnet der Geschädigte, der selbst eine Kfz-Reparaturwerkstatt betreibt, den Unfallschaden am werkstatteigenen Fahrzeug fiktiv ab, scheidet ein Abzug eines Pauschalbetrags als nicht zu erstattender Unternehmergewinn aus. So entschied das Landgericht (LG) Osnabrück und bestätigte damit nun das Amtsgericht (AG) Lingen.

Das Gericht: Bei der konkreten Abrechnung kommt es darauf an, ob die Werkstatt während der Reparatur ausgelastet war. Da bei der fiktiven Abrechnung ein Reparaturzeitraum nicht bestimmbar ist, könne die Auslastungsfrage nicht geprüft werden.

Quelle: LG Osnabrück, Beschluss vom 1.12.2021, 4 S 72/21; AG Lingen, Urteil vom 23.2.2021, 4 C 164/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Verkehrsrecht

Weist eine Werkstatt bei der Reparatur eines Pkw nicht auf weiteren Reparaturbedarf hin, muss sie ihrem Kunden Schadenersatz leisten.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall einer Kfz-Werkstatt entschieden. Diese hatte ein Fahrzeug repariert und dabei umfangreiche Arbeiten am Motor durchgeführt. Unter anderem hatte sie alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente und einen Kettenspanner erneuert. Den Zustand der zu diesem Zeitpunkt bereits stark gelängten und austauschbedürftigen Steuerketten untersuchte sie jedoch nicht. Deshalb erlitt der Motor nach einigen hundert Kilometern einen Totalschaden.

Das OLG hat nun festgestellt, dass die Werkstatt den Zustand der Steuerketten hätte überprüfen und dem Kunden einen Austausch empfehlen müssen. Denn sie musste auch auf Unzulänglichkeiten an den Teilen des Fahrzeugs achten, mit denen sie sich im Zuge der durchgeführten Reparatur befasste und deren Mängel danach nicht mehr ohne Weiteres entdeckt und behoben werden konnten.

Wegen Verletzung dieser Prüf- und Hinweispflicht muss sie ihrem Kunden die ihm dadurch entstandenen Kosten für den Erwerb und Einbau eines Austauschmotors erstatten. Davon abzuziehen sind jedoch die Kosten, die dem Kunden ohnehin durch den Austausch der Steuerketten entstanden wären. Weil diese Kosten im konkreten Fall fast gleich hoch waren (jeweils rund 3.500 EUR), konnte der Kunde im Ergebnis nur den Nutzungsausfall (1.000 EUR) und die Kosten für ein zur Aufklärung privat eingeholtes Sachverständigengutachten verlangen (rund 2.400 EUR).

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2019, I-21 U 43/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wenn der Versicherer bei einer fiktiven Abrechnung auf eine andere Werkstatt verweist, die sich im Rechtsstreit als im Ergebnis teurer herausstellt, kann er in dem Prozess unter Berücksichtigung von Treu und Glauben diesen Verweis nicht zurückziehen und durch den Verweis auf eine andere Werkstatt ersetzen.

So entschied das Amtsgericht Rudolstadt. Das Gericht hat hier offenbar nicht blind den Angaben im Verweis geglaubt. Es hat einen Gutachter beauftragt, zu ermitteln, was die Reparatur in der Verweiswerkstatt tatsächlich gekostet hätte. Und siehe da, sie wäre teurer als in der Werkstatt, deren Konditionen dem ursprünglichen vom Geschädigten eingeholten Schadengutachten zugrunde lagen. Als der Versicherer nun bemerkte, dass er sich offenbar verwählt hatte, hat er eine andere Werkstatt benannt. Doch das hat das Gericht nicht mitgemacht. Denn das widerspreche den Regeln von Treu und Glauben.

Quelle: Amtsgericht Rudolstadt, Urteil vom 26.2.2019, 3 C 415/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Büromaterial mit Fahrtenbuch und einem blauen AutoWartet die Werkstatt ohne Absprache mit dem Geschädigten den Eingang des Gutachtens ab, bevor sie die Ersatzteile bestellt, obwohl der Reparaturauftrag längst vorliegt, geht diese Verzögerung nicht zulasten des Geschädigten. Denn das Werkstattrisiko trägt auch in diesem Fall der Schädiger.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Landshut. An dem unfallbeschädigten Fahrzeug lag ein klarer Reparaturschaden vor. Der Geschädigte hatte den Reparaturauftrag sofort erteilt. Die Werkstatt hat aber erst den Eingang des Schadengutachtens abgewartet, bevor sie die Ersatzteile bestellt hat. Und das Gutachten hatte fünf Tage auf sich warten lassen. Der Versicherer meinte, die Teile hätten auch ohne das Gutachten bestellt werden können, also seien einige Tage Mietwagen nicht zu erstatten. Damit konnte er sich aber nicht durchsetzen (AG Landshut, 10 C 1632/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl