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???????????Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die einen Anteil an einer Eigentumswohnung geerbt hatte. Nachdem sie ins Grundbuch eingetragen worden war, verlangte die Eigentümergemeinschaft die Zahlung von Wohngeldrückständen. Zu Recht, entschied der BGH. Es handele sich hier um eine Eigenverbindlichkeit der Erbin, weil ihr das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden könne. Eine solche Zurechnung erfolge in der Regel spätestens, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen habe oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen sei und ihm faktisch die Möglichkeit zustehe, die Wohnung zu nutzen (BGH, V ZR 81/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl