Katzen sind keine Kleintiere, sodass grundsätzlich eine Klausel im Mietvertrag zulässig ist, wonach die Haltung von Katzen der Einwilligung des Vermieters bedarf. Dieser darf seine Zustimmung allerdings nur verweigern, wenn Beeinträchtigungen der Wohnung oder Störungen oder Gefährdungen anderer Personen zu befürchten sind.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Mieterin, die zwei Katzen in einer 33 qm großen Wohnung hielt. Nach Ansicht des Gerichts scheide eine Belästigung des Vermieters oder anderer Mitmieter durch herumlaufende Katzen aus. Die Größe der Wohnung lasse die Haltung der zwei Katzen ohne Weiteres zu. Eine Belästigung durch Lärm sei nicht belegt. Auch könne eine Gefährdung von Mitbewohnern durch die Katzenhaltung ausgeschlossen werden. Schließlich sei die Behauptung des Vermieters, dass die Katzen den Teppich beschädigen und verunreinigen würden, eine Behauptung ins Blaue hinein. Triftige Gründe, die Katzenhaltung zu untersagen, seien somit nicht gegeben (AG München, 411 C 6862/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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