Eine in einem Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach „Tierhaltung nicht gestattet ist“, ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, wenn sie von den Parteien nicht individuell ausgehandelt wurde. Sie ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

So entschied es das Amtsgericht Nürnberg. Im Mietvertrag war unter § 22 „Sonstige Vereinbarungen“ u. a. folgende handschriftliche Formulierung enthalten: „Tierhaltung ist nicht gestattet und auch die Anbringung von Außenantennen“. Bei Abschluss des Mietvertrags wurde der Mieter von den Vermietern darauf hingewiesen, dass das Halten von Hunden aufgrund einer Regelung in der Eigentumswohnanlage nicht erlaubt sei. Im Jahr 2015 schaffte sich der Mieter einen Mops-Rüden an und hielt ihn in der Mietwohnung. Die Vermieter verlangten von ihm, den Hund aus der Wohnung zu entfernen. Dieser Aufforderung kam der Mieter jedoch nicht nach.

Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Klausel nicht mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar sei. Der Vermieter sei durch das Gesetz verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren. Die Frage, ob in diesem Rahmen das Halten von Tieren zulässig ist oder nicht, sei im Rahmen einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall zu klären. Dabei seien beispielsweise Art, Anzahl und Größe der Tiere ebenso zu berücksichtigen wie die Verhältnisse vor Ort – auch im Hinblick auf das Interesse von Mitbewohnern und Nachbarn.

Die Vermieter haben gegen das Urteil Berufung eingelegt, diese aber nach einem Hinweis des Landgerichts (LG) zurückgenommen. Das LG wies darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Es teile die Auffassung des Amtsgerichts, wonach es sich bei der Klausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Eine individuelle Vereinbarung setze mehr als Verhandeln, sondern vielmehr ein Aushandeln voraus. Das Verbot der Tierhaltung sei aber seitens der Vermieter auch vor dem Hintergrund eines existierenden WEG-Beschlusses, welcher die Haustierhaltung verbietet, nie zur Disposition gestanden.

Quelle: Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 18.11.2016, 30 C 5357/16; LG Nürnberg-Fürth, Hinweisbeschluss vom 16.3.2017, 7 S 8871/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl