NachschulungDer Grenzwert der Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gilt auch für den Führer einer Pferdekutsche. |

 

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall des Führers einer Pferde­kutsche. Die Richter machten deutlich, dass der Kutscher ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig sei. Sie zogen dabei den Vergleich mit einem Radfahrer, für den die Grenze bei 1,7 Promille angenommen wird. Der Kutscher müsse jederzeit in der Lage sein, auf sein Pferd einzuwirken, um die Kutsche zu lenken. Daher habe er eine deutlich schwierigere Aufgabe als der Radfahrer zu bewältigen. Die typischen Folgen des Alkoholkonsums würden bei ihm zudem die gleichen Auswirkungen haben, wie bei anderen Fahrzeugführern. Entsprechend müsse für den Kutscher auch die Promillegrenze von 1,1 gelten. OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.02.2014, 1 Ss 204/13

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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