Das Vorliegen von vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr kann nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit geschlossen werden.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und bewahrte den Beschuldigten vor einer härteren Bestrafung wegen Vorsatzes. Die Richter verwiesen darauf, dass von den Instanzgerichten immer wieder wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt verurteilt und der Vorsatz damit begründet werde, dass der Angeklagte eine hohe/sehr hohe BAK gehabt habe. So auch hier, wo beim Angeklagten eine BAK von 2,30 Promille festgestellt worden war. Das sei jedoch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung unzulässig. Es gebe nach wie vor keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken habe, seine Fahruntüchtigkeit kenne. Vielmehr müssten weitere auf die vorsätzliche Tatbegehung hinweisende Umstände hinzutreten. Dabei komme es auch auf die vom Tatrichter näher festzustellende Erkenntnisfähigkeit des Fahrzeugführers bei Fahrtantritt an. Zudem müsse sich der Tatrichter ggf. mit der Möglichkeit einer der vorsätzlichen Tatbegehung entgegenstehenden Herabsetzung der Erkenntnis- und Kritikfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt des Fahrtantritts auseinandersetzen. Die Frage sei hier, ob der Angeklagte ggf. so betrunken war, dass er seine Trunkenheit bzw. deren Grad nicht erkannt hat bzw. nicht mehr erkennen konnte (OLG Hamm, III-3 RVs 8/12).


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

0 Kommentare

Hinterlasse ein Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert