Ermöglicht der Beschuldigte, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, nachträglich freiwillig die Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung, kann das einen schwerwiegenden Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen lassen.

Hierauf machte das Landgericht (LG) Köln in einer Entscheidung aufmerksam. Zwar gelte der Autofahrer nach dem Strafgesetzbuch in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, obwohl er weiß oder wissen kann, dass erheblicher Sachschaden entstanden ist. Diese gesetzliche Vermutung sei jedoch widerlegbar. So sei eine Ausnahme möglich, wenn der Täter die Feststellungen zwar nachträglich ermögliche, die Vorschrift der tätigen Reue aber daran scheitere, dass der Sachschaden nicht unerheblich war, oder es sich um einen Unfall im fließenden Verkehr gehandelt hat. Das sei hier der Fall gewesen. Tätige Reue scheide zwar aus, da bei dem vorliegenden Unfall im fließenden Verkehr ein über der Grenze von 1.300 EUR liegender erheblicher Sachschaden entstanden sei. Der Beschuldigte sei aber ca. 20 Minuten nach dem Unfallereignis freiwillig zur Unfallstelle zurückgekehrt und habe die Feststellungen ermöglicht. Dies lasse den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen (LG Köln, 103 Qs 86/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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