Ist das verunfallte Fahrzeug ein allradgetriebener PickUp mit Doppelkabine und Anhängerkupplung, kann der eintrittspflichtige Versicherer hinsichtlich der Mietwagenkosten nicht auf die Preise für Standardfahrzeuge der Mietwagengruppe, in die das Fahrzeug einzuordnen ist, verweisen.

Dies Klarstellung traf das Amtsgericht Weilburg. Weist der Geschädigte, der dieses spezielle Fahrzeug braucht, nach, dass nur ein Vermieter im zumutbaren Umkreis so eines im Angebot hat, sind dessen Preise dem Schadenersatzanspruch zugrunde zu legen.

Hinweis Das Urteil ist ohne Weiteres auf andere beschädigte Fahrzeuge zu übertragen, bei denen die Gruppengleichheit nicht ausreicht, z. B. Fahrschulwagen oder speziell behindertengerecht ausgestattete Fahrzeuge.

Quelle: Amtsgericht Weilburg, Urteil vom 2.5.2018, 5 C 339/17


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl