Der Geschädigte, dessen Fahrzeug unmittelbar nach einem Unfall abgeschleppt werden muss, braucht nicht vor der Beauftragung des Abschleppunternehmers Preise zu vergleichen.

Das ist ihm nach einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Stade in dieser Situation unzumutbar. Auch wenn einige Versicherer eine zu hohe Abschlepprechnung reklamieren würden, komme es schadenrechtlich darauf nicht an. Entscheidend sei, ob der Geschädigte vorwerfbar einen zu teuren Abschleppunternehmer beauftragt habe, obwohl er bei zumutbarem Rechercheaufwand hätte erkennen können, dass auch ein preiswerterer erreichbar gewesen wäre. Allerdings sei eine umfangreichere Recherche i.d.R. unzumutbar, insbesondere eine detaillierte „Marktforschung“. Im Vordergrund stehe an dieser Stelle die möglichst schnelle Räumung der Unfallstelle (AG Stade, 61 C 946/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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