Para Cube 5Auch wenn sie keine Vergütung erhalten, sind Sportler als „Wie-Beschäftigte“ in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der sportliche Einsatz über das hinausgeht, was sich aus den mitgliedschaftlichen Verpflichtungen ergibt.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg begründete damit den Unfallversicherungsschutz einer Handballamateurspielerin der 2. Bundesliga, die sich beim Training eine Verletzung zugezogen hatte.

Hintergrund: Ob Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuch VII besteht, hängt davon ab, ob das Vereinsmitglied wie ein in einem Arbeitsverhältnis Stehender tätig wird und die Arbeitsleistungen nicht nur auf Mitgliedspflichten beruhen. Bei einem Mannschaftssportler ist ein Beschäftigungsverhältnis – und eine entsprechende weisungsgebundene Eingliederung – gegeben, wenn er sich gegenüber seinem Sportverein zur Erbringung sportlicher Tätigkeiten nach Weisung des Vereins verpflichtet. Das gilt auch, wenn er nur Auslagenersatz erhält, so das LSG. Für eine Wie-Beschäftigung spricht nach Ansicht des LSG das Vorliegen folgender Kriterien:

Der Sport wird auf Leistungssportniveau betrieben.

Der Verein erzielt mit dem Einsatz der Sportler über Sponsoring wirtschaftliche Einnahmen

Er verpflichtet die Sportler zur Teilnahme an Fernseh-, Rundfunk-, Presse- und Werbeveranstaltungen des Vereins und seiner Sponsoren.

Die Sportler übertragen Persönlichkeitsrechte an den Verein und verpflichten sich, keine Verträge mit anderen Werbepartnern zu schließen.

Etwaige – aus Öffentlichkeitsarbeit und Werbung erzielte – Erlöse stehen ausschließlich dem Verein zu.

(LSG Baden-Württemberg, L 8 U 1324/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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