Eine Blockwahl des Vorstands ist generell nur möglich, wenn die Satzung das ausdrücklich zulässt. Das gilt nach einer Entscheidung des KG Berlin selbst dann, wenn der amtierende Vorstand lediglich im Amt bestätigt werden soll.

Grundsätzlich gilt für die Bestellung des Vorstands die Einzelwahl. Für jeden Kandidaten müssen die Mitglieder also mit Ja oder Nein votieren bzw. sich für einen Alternativkandidaten entscheiden können. Eine Blockwahl, bei der nur für mehrere Kandidaten gleichzeitig gestimmt werden kann, setzt eine entsprechende Satzungsregelung voraus. Selbst wenn der gesamte Vorstand nur im Amt bestätigt werden soll (etwa weil die Amtszeit laut Satzung automatisch ablief) und es keine Gegenstimmen gibt, gilt keine Ausnahme. Auch hier muss über jeden Vorstandsposten einzeln abgestimmt werden. Das Registergericht hatte die Eintragung folglich zu Recht abgelehnt (KG Berlin, 25 W 78/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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