ParagraphDie Verpachtung eines Legehennenstalls mit Grünlandflächen ist nicht von einer allgemeinen landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung umfasst.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines Landwirts, der seine Betriebshaftpflichtversicherung auf Freistellung von gegen ihn erhobener Forderungen von insgesamt mehr als 400.000 EUR in Anspruch genommen hatte. Nachdem der Landwirt im Jahr 2009 eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, verpachtete er einen Teil seiner Betriebsfläche mit einem Legehennenstall an eine Landwirtin. Im April 2012 wurde in den Eiern eine nicht dioxinähnliche PCB-Belastung festgestellt, bei der eine Grenzwertüberschreitung nicht ausgeräumt werden konnte. In der Folge waren mehr als 420.000 Eier zu entsorgen. Grund der Belastung soll eine vom Landwirt unter den Außenzäunen angebrachte Schotterschicht gewesen sein, die Füchse davon hat abhalten sollen, sich unter der Umzäunung durchzugraben.

Der Landwirt hat die Auffassung vertreten, für die Verpachtung des Grünlands mit dem Legehennenbetrieb bestehe Versicherungsschutz durch die Betriebshaftpflichtversicherung, ohne dass es hierfür einer besonderen Vereinbarung bedurft hätte. Dem ist nach dem Landgericht auch der Senat nicht gefolgt. Ohne ausdrückliche Erwähnung einer Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und Gebäuden zum Betrieb eines Legehennenstalls mit Auslaufflächen im Versicherungsvertrag umfasse der versicherte „land-/bzw. forstwirtschaftliche Betrieb mit Weidehaltung“ eine solche Verpachtung nicht. Das gelte auch, wenn sie brachenüblich sei. Ferner sei die Verpachtung keine mitversicherte Nebentätigkeit. Die Verpachtung selbst stelle nämlich ein gänzlich anders gelagertes Risiko dar, als ein landwirtschaftlicher Betrieb (OLG Oldenburg, 5 U 45/13)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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