Hat der Versicherer die erforderlichen Verbraucherinformationen nicht erteilt, ist es nicht europarechtswidrig, dass das Widerrufsrecht eines Versicherungsnehmers ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie erlischt.

In derartigen Fällen ist es nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln möglich, dass der Versicherungsnehmer vertraglich gebunden wird, ohne dass er zuvor die Verbraucherinformation erhalten hat. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die europarechtlichen Richtlinien keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht machen würden. Sie würden ausdrücklich nur die Harmonisierung der Versicherungsaufsicht bezwecken. Daher könne keine andere richtlinienkonforme Auslegung zum Widerspruchsrecht und zu den Bestimmungen zum vorzeitigen Erlöschen verlangt werden (OLG Köln, 20 U 51/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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