Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann gerechtfertigt sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte schuldhaft eine schwerwiegende Straftat gegen den Verpflichteten oder dessen nahe Angehörige begangen hat (BGH FamRZ 90, 985; 07, 360; 09, 1312).

Eine im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangene Straftat kann für einen Ausschluss ausreichen (OLG Saarbrücken FamRZ 09, 2007), nicht aber eine von einem schuldunfähigen Ehegatten begangene Tat (BGH FamRZ 85, 1236). Auch die grobe Vernachlässigung der persönlichen Betreuung und Erziehung eines gemeinsamen Kindes kann den Ausschluss rechtfertigen (OLG Köln FamRZ 08, 2285). Voraussetzung ist allerdings üblicherweise, dass dadurch der Straftatbestand des Missbrauchs von Schutzbefohlenen erfüllt wird. Straftaten mit vermögensrechtlichen Auswirkungen reichen dagegen in der Regel für eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nicht aus (OLG Nürnberg FamRZ 86, 580; OLG Hamburg FamRZ 00, 893).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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