Gesetz, Gesetzbuch, Recht, Gericht, SchönfelderDie Internationale Handwerksmesse ist keine Freizeitveranstaltung. Bei einem dort geschlossenen Kaufvertrag besteht daher kein Widerrufsrecht nach den Grundsätzen der Haustürgeschäfte.

 

So entscheid es das Amtsgericht München im Fall eines Mannes, der im März 2012 die Internationale Handwerksmesse besucht hatte. Dort hatte er einen Dampfsauger, Marke Robot 100 plus Zubehör zum Preis von 1300 EUR gekauft. In der Folgezeit reute ihn der Kauf. Er bat um Stornierung des Vertrags und erklärte schließlich auch die Kündigung. Die Vertriebsfirma für den Dampfsauger bestand jedoch auf dem Kaufvertrag und klagte schließlich den Kaufpreis vor dem Amtsgericht München ein.

 

Die zuständige Richterin gab der Firma recht. Zwischen den Parteien sei unstreitig auf der Messe ein Kaufvertrag zustande gekommen. Ein Rücktrittsrecht habe dem Käufer nicht zugestanden. In Betracht käme allenfalls das Widerrufsrecht, dass der Gesetzgeber bei sogenannten Haustürgeschäften einräume. Darunter fielen nach dem Gesetzestext auch Vertragsabschlüsse im Rahmen von Freizeitveranstaltungen. Die Internationale Handwerksmesse sei aber keine solche, da die wesentlichen Voraussetzungen für eine Freizeitveranstaltung nicht vorlägen. Weder stehe das Freizeiterlebnis im Vordergrund noch lenke der Unterhaltungswert vom eigentlichen Verkaufs- oder Werbezweck der Veranstaltung ab. Es handele sich vielmehr um eine Verkaufsmesse, die gerade auch dem Verkauf von Gegenständen diene, die handwerklich hergestellt oder für das Handwerk benötigt würden (Amtsgericht München, 222 C 6207/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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