Büromaterial mit Fahrtenbuch und einem blauen AutoBei der Durchführung von Arbeiten im Stundenlohn muss der Werkunternehmer die Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung beachten. Die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten ist in aller Regel nur bei Werkleistungen allgemein üblich, die in ein oder zwei Stunden auszuführen sind. Dies gilt auch, wenn sich der Leistungsort am Ort des Bauvorhabens befindet. Bei über einen Zeitraum von mehreren Wochen zu erbringenden Werkleistungen ist eine Berechnung der An- und Abfahrtszeiten nach Stunden nicht üblich.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Die Richter machten deutlich, dass sich die Höhe der Vergütung beim Werkvertrag nach den vertraglichen Vereinbarungen richte. Fehle es hieran, sei zunächst auf Vergütungsverordnungen abzustellen. Gebe es keine solche Taxe, gelte die ortsübliche Vergütung.

Hinweis: Was ortsübliche Vergütung ist und welche Maßstäbe anzulegen sind, bestimmt letztlich das Gericht. Solchen Wagnissen sollte der Werkunternehmer allerdings aus dem Weg gehen und bei der Auftragserteilung auf die begehrten Fahrtkosten hinweisen (OLG Düsseldorf, 23 U 59/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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