Neun Jahre alt, 90.000 km auf der Uhr – das spricht nicht gegen eine Wertminderung bei einem unfallbeschädigtem Fahrzeug, entschied das Amtsgericht (AG) Norderstedt.
Entscheidend – so das AG – sei nicht eine formalisierte Betrachtung nach irgendwelchen Eckdaten, sondern eine Bewertung der Gesamtumstände. Die waren für den Geschädigten hier gut: Der Wagen war zum Unfallzeitpunkt in gutem Zustand und gepflegt (AG Norderstedt, 46 C 103/11).
Hinweis: Immer wieder probieren es die Versicherer mit angeblichen Alters- oder Kilometergrenzen. Das AG Norderstedt hat sich davon nicht blenden lassen. Und auch der Bundesgerichtshof hat schon 2004 schematischen Betrachtungen eine Absage erteilt (VI ZR 357/03).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl
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