Ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich eines Blutalkoholgutachtens, das auf einer ohne vorherige richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe beruht, lässt sich nicht allein mit einem Verstoß gegen die sog. Dokumentationspflicht oder einem nicht vorhandenen nächtlichen richterlichen Eildienst begründen.

Das ist das zusammengefasste Ergebnis von zwei Verfassungsbeschwerden, über die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu entscheiden hatte. Beide Verfahren betrafen Strafverfahren wegen Trunkenheitsfahrten, in denen Blutentnahmen ohne richterliche Anordnungen erfolgt waren. In dem einen Verfahren war ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht geltend gemacht worden. In dem anderen war gerügt worden, dass kein richterlicher Eildienst eingerichtet gewesen sei. Beide Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg. Das BVerfG führt aus:

Zur fehlenden Dokumentation: Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass eine fehlende Dokumentation allein nicht zu einem Verwertungsverbot führt, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gelte insbesondere, da diese Rechtsprechung die Möglichkeit offenlasse, den Dokumentationsmangel entsprechend seinem Gewicht im Einzelfall als Gesichtspunkt in der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen. Ebenso wenig sei es verfassungsrechtlich bedenklich, dass bei der Prüfung eines Beweisverwertungsverbots auf den die Anordnung der Blutentnahme vor Ort aussprechenden Polizeibeamten abgestellt worden sei.

Zum richterlichen Eildienst: Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei es auch, dass das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes kein Beweisverwertungsverbot begründe. Die Rechtsprechung des BVerfG zur Notwendigkeit eines richterlichen Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit betreffe den in Art. 13 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerten Richtervorbehalt bei der Wohnungsdurchsuchung. Sie könne nicht schematisch auf den einfachrechtlichen Richtervorbehalt bei der Blutentnahme nach der Strafprozessordnung übertragen werden, der nicht als rechtsstaatlicher Mindeststandard geboten sei. Selbst wenn das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes der Inanspruchnahme der Eilkompetenz entgegenstünde, folge daraus von Verfassungs wegen kein Beweisverwertungsverbot. Die Strafgerichte könnten darauf verweisen, dass die handelnden Polizeibeamten in einem solchen Fall den Richtervorbehalt nicht willkürlich oder zielgerichtet umgehen.

(BVerfG, 2 BvR 1596/10 und 2 BvR 2346/10)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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