Familien- und Erbrecht

Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts für ein zehnjähriges Kind kann nicht dadurch erreicht werden, dass pauschal auf schlechte schulische Leistungen verwiesen wird.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg die entsprechende Klage einer Kindesmutter ab. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass das Gesetz einen automatischen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres vorsehe. Für den Zeitraum danach bestehe nur ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn dies der Billigkeit entspreche. Dazu müsse die Anspruchstellerin darlegen und beweisen,

dass und aus welchen Gründen sowie in welchem Umfang sie das Kind weiter selbst betreuen müsse, beziehungsweise, dass sie wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten keine Voll- oder Teilerwerbstätigkeit neben der eigenen Kindesbetreuung ausüben könne.

Je älter das Kind sei, desto höher seien die Anforderungen an diesen Nachweis. Sei das Kind fast zehn Jahre alt, sei üblicherweise wegen des Schulbesuchs bis zum frühen Nachmittag keine Betreuung durch den Elternteil nötig. In einem solchen Fall sei die pauschale Behauptung schlechterer schulischer Leistungen des Kindes nicht ausreichend, um von einem erhöhten Betreuungsbedarf auszugehen. Es müsse vielmehr die tatsächlich notwendige Betreuung im Einzelnen dargelegt werden (OLG Brandenburg, 10 UF 85/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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