Paragraph Kugeln 2Eine wellenförmige Schwimmbadrutsche muss mit deutlichen Hinweisen zur richtigen Rutschhaltung beschildert werden, wenn die richtige Rutschhaltung zur Vermeidung von Unfall- und Verletzungsrisiken geboten ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 22-jährigen Frau entschieden. Diese hatte in einem Freibad eine wellenförmige Rutsche benutzt. Dabei war sie verunfallt und hatte sich eine Berstungsfraktur an der Lendenwirbelsäule zugezogen. Vom Betreiber des Schwimmbads verlangte sie nun Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dazu hat sie behauptet, die Rutsche sei in ihrer Formgebung fehlerhaft. Die Wellenform berge die – sich bei ihrem Unfall realisierte – Gefahr, dass Nutzer abheben und sich dann beim Aufkommen auf der Rutschbahn verletzen könnten. Dies würden auch weitere Rutschunfälle anderer Nutzer bestätigen. Unstreitig sei an der Rutsche ein die Gefahr des Abhebens ansprechender bildlicher Warnhinweis nicht vorhanden gewesen. Dieser sei erforderlich gewesen und hätte sie, so die Klägerin, vom Benutzen der Rutsche abgehalten.

Die Schadenersatzklage blieb vor dem OLG jedoch erfolglos. Die Richter sahen keine Pflichtverletzung des Betreibers. Die Rutsche habe den sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen DIN-Vorschriften genügt. Der in Frage stehende Rutschtyp weise kein erhöhtes Gefährdungspotential auf, das über das übliche Risiko bei der Benutzung einer solchen Anlage hinausgehe und vom Benutzer nicht ohne Weiteres erkennbar sei. Die Gefahren seien vermeidbar, wenn der Nutzer die an der Rutsche angebrachten Benutzerhinweise beachte. Das gelte auch unter Berücksichtigung der weiteren Unfälle, die sich im Sommer 2009 auf der Rutsche ereignet hätten. Werde in den durch die Rutschhinweise vorgegebenen Rutschpositionen – sitzend und nach vorne vorgebeugt – gerutscht, sei ein ungewolltes Abheben physikalisch nicht möglich. Erst wenn der Nutzer – den Rutschhinweisen nicht mehr entsprechend – eine aufrechte Sitzhaltung einnehme, komme er auf einer Welle in eine ungünstige Position. Die Beine würden angehoben, die Füße flögen hoch, sodass der Nutzer in eine Rückenlage gerate und sich dann unter unglücklichen Umständen auch verletzen könne. Mit einer den vorhandenen Benutzerhinweisen entsprechenden Rutschposition seien die Verletzungen der Klägerin nicht zu erklären (OLG Hamm, 9 U 13/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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