paragraphZur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens gemäß § 558a Abs. 2 BGB kann der Vermieter grundsätzlich auf einen Mietspiegel Bezug nehmen, wenn sich die Überprüfbarkeit der Einordnung für den Mieter aus der Kombination des Mietspiegels und des Textes des Mieterhöhungsverlangens ergibt.

 

Hierauf wies das Landgericht (LG) Stuttgart hin. Dabei müsse der Vermieter umso weniger begründen, je konkreter und differenzierter die Kriterien im Mietspiegel seien. Verwende der Mietspiegel hingegen unbestimmte, wertende Kriterien, und wisse der Mieter nicht, welche von diesen der Vermieter als gegeben oder nicht gegeben ansieht (z.B. gemäß Stuttgarter Mietspiegel:

 

• geringe Verkehrsbelastung,

• sehr gute Einkaufsgelegenheit,

• Belastung durch Gewerbe und

• komfortable Sanitärausstattung)

 

müsse der Vermieter die Einordnung unter Benennung aller relevanten Kriterien begründen (LG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2014, 13 S 114/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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