Auch nach der Schuldrechtsreform kann ein Architektenvertrag aus wichtigem Grund bei einer schwerwiegenden Vertragsverletzung des Architekten gekündigt werden.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hin. Die Richter machten aber auch deutlich, dass eine vorherige Abmahnung des Architekten unverzichtbar sei. Diese Abmahnung müsse so eindeutig sein, dass der Architekt den Mangel ohne weitere Nachfrage beheben könne (OLG Oldenburg, 8 U 96/12).
Hinweis: Bei Architektenverträgen geht es in der Regel um viel Geld. Bei der Formulierung von Abmahnung und Kündigung sollte daher nichts dem Zufall überlassen werden.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl
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