Nachbarn müssen den von einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz ausgehenden Lärm dulden.

Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Frau entschieden, deren Wohnung an einen Kinderspielplatz angrenzt. Dort befindet sich auch eine Seilbahn, die in einer Entfernung von ca. 10 m zu dem Balkon der von der Frau bewohnten Wohnung errichtet wurde. Die Frau hält die mit der Benutzung dieser Seilbahn verbundenen Geräusche für unzumutbar und verlangt deren Beseitigung. Ihre Klage blieb ohne Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichts stelle die Seilbahn auf dem benachbarten Kinderspielplatz für die Klägerin keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Sie sei nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vielmehr verpflichtet, die Lärmbeeinträchtigungen zu dulden. Nach dem BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die u.a. von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Diese Privilegierung des Kinderspielplatzlärms erfasse sowohl die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute als auch die von den Spielgeräten herrührenden Geräusche. Es lägen auch keine Gründe für die Annahme eines atypischen Sonderfalls vor. Der etwa 1.250 qm große Spielplatz füge sich ohne Weiteres in die ihn umgebende Wohnbebauung ein. Dies gelte auch für die heutzutage auch auf kleineren Spielplätzen häufig anzutreffende Seilbahn. Auch der Umfang der Nutzung des Spielplatzes und damit der Seilbahn durch Kinder halte sich im Rahmen des Üblichen. Die beklagte Gemeinde habe sich ferner mit der Entscheidung für die Seilbahn und mit der Wahl ihres Standorts nicht rücksichtslos gegenüber der Klägerin verhalten. Durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (8:00 bis 20:00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) habe sie den berechtigten Belangen der benachbarten Anwohner Rechnung getragen. Eine Verlagerung des Seilbahnstandorts sei aufgrund der räumlichen Verhältnisse auf dem Spielplatz nicht in Betracht gekommen. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass von der Seilbahn – konstruktionsbedingt oder wegen schlechter Wartung – eine außergewöhnlich hohe, vom Anlagenstandard abweichende Lärmbeeinträchtigung ausginge (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10301/12.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ereignet sich ein Verkehrsunfall im Ausland, richtet sich die Schuldfrage nach den am Unfallort geltenden Verkehrsvorschriften.

Das machte das Landgericht (LG) Kleve deutlich. In dem betreffenden Fall hatte sich der Unfall in einem Parkhaus in den Niederlanden ereignet. Entsprechend seien daher die niederländischen Straßenverkehrsregeln (Reglement verkeersregels en vekeerstekens – RVV) anzuwenden. Unerheblich sei dagegen nach Ansicht der Richter, ob die Unfallbeteiligten deutsche Staatsangehörige seien. Das ändere nichts daran, welche Verkehrsvorschriften Anwendung finden würden. Es könne nicht sein, dass Verkehrsteilnehmer unterschiedlicher Nation sich nach unterschiedlichen Regeln im Verkehr bewegen würden (LG Kleve, 5 S 128/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wenn ein Pferd beim Verkauf unerkannt an einer Krankheit leidet, deren Symptome sich innerhalb von sechs Monaten zeigen, kann der Käufer den Kauf rückabwickeln. Schadenersatz erhält er aber nur, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Coburg. Geklagt hatte der Käufer eines Pferdes. Nach seiner Schilderung war das Pferd gleich nach dem Kauf beim Ausreiten mehrfach gestolpert. Er habe es für möglich gehalten, dass dies auf seine fehlende Erfahrung als Reiter zurückzuführen sei. In den Folgemonaten sei eine starke Lahmheit aufgetreten. Erst sechs Monate später habe man das Pferd überhaupt wieder reiten können, wobei es wieder stark gestolpert sei. Dieses Stolpern sei auch bei erfahrenen Reitern festzustellen gewesen. Der Käufer wollte die von ihm bezahlten 4.900 EUR zurück und mehr als 2.500 EUR Schadenersatz für Kosten im Zusammenhang mit dem Ankauf, Behandlungskosten und Einstellkosten. Der Verkäufer wies alle Ansprüche zurück. Bei Übergabe des Pferdes habe kein Mangel vorgelegen. Das Stolpern sei auf die mangelnde Reitkunst des Käufers zurückzuführen.

Das LG gab der Klage überwiegend statt. Der Käufer durfte das Pferd zurückgeben und erhielt seinen Kaufpreis vom 4.900 EUR wieder. Das Gericht stellte mit Hilfe eines Tierarztes als Sachverständigen fest, dass das Pferd an einer Erkrankung der beiden vorderen Hufrollen litt. Nach den Angaben des Sachverständigen war das Gericht davon überzeugt, dass die Erkrankung bereits beim Verkauf vorgelegen habe. Deutliche Symptome hätten sich jedoch erst später gezeigt. Für den Verkäufer als Züchter würden die gesetzlichen Regelungen für Unternehmer gelten. Daher gelte die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Sache zeigt, bereits bei der Übergabe vorhanden war. Der Verkäufer konnte diese Vermutung auch nicht widerlegen. Vielmehr sprachen die Ausführungen des sachverständigen Tierarztes dafür, dass das Pferd zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits erkrankt war. Schadenersatz wurde dem Käufer jedoch nicht zugesprochen. Dazu hätte der Verkäufer den Mangel erkennen müssen. Nach den Angaben des Sachverständigen lag der Erkrankung eine genetische Veranlagung zugrunde. Diese führt dazu, dass die Probleme mit dem Stolpern immer mehr zunehmen. Ein vereinzeltes Stolpern eines Pferdes führt nicht dazu, dass man mit einer Erkrankung rechnen muss. Somit habe der Verkäufer den Mangel nicht zu vertreten (LG Coburg, 23 O 386/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Stadt Mainz muss den Eltern eines zweijährigen Kindes die Kosten für die Unterbringung ihrer Tochter in einer privaten Kinderkrippe erstatten.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Die Klägerinnen, Mutter und Tochter, haben bei der beklagten Stadt die Übernahme der Kosten für die Unterbringung der damals zweijährigen Tochter in einer privaten Kinderkrippe begehrt. Die Stadt war nicht in der Lage, einen Krippenplatz zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für einen privaten Krippenplatz wollte sie allerdings auch nicht übernehmen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Stadt zur Kostenübernahme.

Die hiergegen erhobene Berufung wies das OVG ab. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe das Jugendamt der Stadt zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr an ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Stadt nicht erfüllen können. Deshalb müsse sie die Kosten des von den Klägerinnen in Anspruch genommenen Ersatzplatzes in einer privaten Kinderkrippe übernehmen (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10671/12.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Besteht eine qualifizierte Mehrheit, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beschließen, einem Wohnungseigentümer die nachträgliche Genehmigung zur Anbringung von Parkbügeln an dessen Stellplätzen zu versagen.

Das bestätigte nun das Amtsgericht (AG) Grevenbroich in einem Rechtsstreit. Das Gericht hielt die Begründung der WEG für ausreichend. Diese hatte sich darauf berufen, dass das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage durch die Parkbügel nicht verändert und eine Lärmbelästigung vermieden werden solle. Die WEG hätte mit der abgelehnten nachträglichen Genehmigung der Parkbügel nur dann rechtswidrig gehandelt, wenn ein entsprechender Rechtsanspruch bestanden hätte. Das sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Ein Rechtsanspruch entstehe erst, wenn alle Wohnungseigentümer zugestimmt hätten (AG Grevenbroich, 25 C 42/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Erzieherin kann wegen der politischen Gesinnung ihres Ehemanns nicht versetzt werden.

Das machte das Arbeitsgericht Lüneburg deutlich. Geklagt hatte eine Erzieherin, die in einer städtischen Kindertagesstätte eingesetzt wurde. Sie wehrte sich damit gegen ihre Versetzung. Die Stadt wollte sie fortan mit anderen Tätigkeiten als denen einer Erzieherin betrauen. Grund der Versetzung waren Proteste von Eltern wegen der Mitgliedschaft des Ehemanns der Erzieherin in der NPD.

Das Arbeitsgericht gab der Klage auf Beschäftigung als Erzieherin statt. Die Versetzung sei vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt. Nach dem Arbeitsvertrag sei die Klägerin als Erzieherin eingestellt worden. Das schränke das Weisungsrecht der beklagten Stadt ein. Diese könne die Klägerin damit auch nur als Erzieherin beschäftigen. Die Stadt könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die Maßnahme auch zum Schutz der Klägerin selbst angeordnet. Die Fürsorgeverpflichtung der Stadt als Arbeitgeberin führte nicht zu einer Ausweitung ihres Direktionsrechts (Arbeitsgericht Lüneburg, 4 Ca 239/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Lenkdauerverstöße sind nur dann rechtsfehlerfrei festgestellt, wenn festgestellt ist, welche Zeit der Fahrer jeweils zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit das Fahrzeug gelenkt hat, und dass diese Zeitabstände keine Fahrtunterbrechung enthalten.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz und hob damit die Verurteilung eines Kraftfahrers durch das Amtsgericht auf. Der Senat machte deutlich, dass der Tatrichter im Einzelnen angeben müsse, wann der Betroffene seine Fahrt an dem jeweiligen Tag begonnen und wann er sie beendet hat, und ob und gegebenenfalls wann es zur Unterbrechung der Fahrt gekommen ist. Nur so sei eine Verurteilung nachvollziehbar. Die Sache muss nun vor dem Amtsgericht neu verhandelt werden (OLG Koblenz, 2 SsBs 94/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Schwangerschaft an sich ist bei normalem Verlauf keine Erkrankung. Treten jedoch Komplikationen auf, kann dies zu einer Reisestornierung berechtigen, da dann eine „unerwartete schwere Erkrankung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegen kann.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Ehepaars hin, das eine gebuchte Auslandsreise wegen vorzeitiger Wehen der Frau stornieren musste. Der Versicherer wollte die Kosten für den Reiserücktritt nicht übernehmen, da die Schwangerschaft bereits bei der Buchung bekannt gewesen sei.

Das sah das AG anders. Es liege ein Versicherungsfall vor. Zwar sei das Vorliegen der Schwangerschaft bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Jedoch habe zu diesem Zeitpunkt eine komplikationslos verlaufende Schwangerschaft vorgelegen, sodass keine Bedenken gegen die Durchführung der Reise bestanden hätten. Die Schwangerschaft an sich sei keine Erkrankung. Das unerwartete Auftreten von Komplikationen während einer Schwangerschaft sei allerdings als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen. Das Auftreten von vorzeitigen Wehen sei eine unerwartete schwere Komplikation (AG München, 224 C 32365/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Zwei Polizisten wurden vor dem Amtsgericht Fulda wegen Verfolgung Unschuldiger zu hohen Geldstrafen verurteilt.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die beiden Polizisten kurz nach Mitternacht eine Autofahrerin angehalten und von ihr ein Bußgeld kassiert hatten. Diese solle über eine rote Ampel gefahren sein. Die Autofahrerin wehrte sich jedoch gegen den Vorwurf und wurde schließlich vor Gericht freigesprochen. Sie konnte nachweisen, dass die Ampel jeden Abend gegen 23 Uhr auf gelbes Blinklicht umschaltet. Entsprechend habe sie um Mitternacht gar kein Rot anzeigen können.

Die beiden Polizisten blieben auch in dem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren bei ihrer Aussage. Das Amtsgericht verurteilte den Älteren von ihnen zu einer Geldstrafe von 11.200 EUR, der Jüngere wurde zu 4.200 EUR verurteilt. Weiteres Ungemach droht den beiden durch die zusätzlich eingeleiteten Disziplinarverfahren. Für den Jüngeren könnte dies sogar das Aus für die Übernahme in den Polizeidienst bedeuten.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verstirbt ein türkischer Staatsangehöriger in Deutschland ohne ein Testament zu hinterlassen, richten sich die erbrechtlichen Verhältnisse nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929.

So entschied es aktuell der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter urteilten weiterhin, dass sich die Erbfolge nach deutschem Recht beurteile, wenn der Erblasser im Inland unbewegliches Vermögen hinterlasse. Im Übrigen komme es auf die güterrechtlichen Verhältnisse des Erblassers und seiner überlebenden Ehefrau an. Finde darauf ebenfalls deutsches Recht Anwendung, so betrage der Anteil der Ehefrau an dem unbeweglichen Vermögen neben Abkömmlingen des Erblassers 1/2 (BGH, IV ZB 12/12).

Erbrecht: Erbrechtliche Verhältnisse eines türkischen Staatsangehörigen

Verstirbt ein türkischer Staatsangehöriger in Deutschland ohne ein Testament zu hinterlassen, richten sich die erbrechtlichen Verhältnisse nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929.

So entschied es aktuell der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter urteilten weiterhin, dass sich die Erbfolge nach deutschem Recht beurteile, wenn der Erblasser im Inland unbewegliches Vermögen hinterlasse. Im Übrigen komme es auf die güterrechtlichen Verhältnisse des Erblassers und seiner überlebenden Ehefrau an. Finde darauf ebenfalls deutsches Recht Anwendung, so betrage der Anteil der Ehefrau an dem unbeweglichen Vermögen neben Abkömmlingen des Erblassers 1/2 (BGH, IV ZB 12/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl