Baurecht

Putzarbeiten sind handwerkliche Selbstverständlichkeiten und müssen daher nicht im Einzelnen überwacht werden.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun bestätigt, indem er die Nichtzulassungsbeschwerde des unterlegenen Bauherrn zurückwies. Dieser hatte seinen Architekten wegen nicht ausreichender Überwachung im Rahmen der Bauüberwachung auf Schadenersatz verklagt. Bei dem Bauvorhaben hatten sich Risse und Hohlstellen im Putz gebildet. Zudem war unklar, ob die erforderliche Aufbrennsperre tatsächlich eingebaut worden war. Nach Ansicht des Bauherrn müsse für diese Mängel auch der Architekt einstehen, da er die Putzarbeiten nicht hinreichend überwacht habe. Der Architekt dagegen meinte, Putzarbeiten seien als handwerkliche Selbstverständlichkeiten nicht besonders zu überwachen.

So sah es auch das OLG und wies die Klage ab. Der Architekt könne sich darauf verlassen, dass Putzarbeiten vom Bauunternehmer beherrscht würden. Die entsprechenden Arbeiten könnten selbstständig und ohne Anweisung des Architekten ausgeführt werden. Das gelte auch bei einem stark saugenden Untergrund, der eine besondere Behandlung benötige. Zudem handele es sich beim Innenputz vornehmlich um eine optische Baumaßnahme. Schon deshalb habe das Gewerk eine eher geringere Bedeutung und müsse nicht im Einzelnen überwacht werden (OLG Dresden, 10 U 1414/08; BGH, VII ZR 37/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verkehrsrecht

Für die Berechnung der Höhe der nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Mietwagenkosten kann sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel herangezogen werden.

Diese Grundsatzentscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Autovermietung, die aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten von dem beklagten Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten verlangte. Diese berechnete sie zu einem Tagessatz von 100 EUR pauschal zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 2757,32 EUR. Der Versicherer erstattete davon lediglich 1999,20 EUR. Das Amtsgericht hat der Autovermietung die Differenz zugesprochen. Es ist für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten von der Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs ausgegangen. Auf die Berufung des Versicherers hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat den zu ersetzenden Betrag auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ermittelt und keinen Aufschlag für ein Unfallersatzfahrzeug gewährt. Die Schwacke-Listen wiesen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar. Daher sei der Fraunhofer-Mietpreisspiegel vorzuziehen.

Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit der Revision. Der BGH hat die bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, dahin beantwortet, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er kann im Rahmen seines Ermessens von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife – abweichen. Im Ergebnis hat der BGH das Berufungsurteil allerdings aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Landgericht muss nun prüfen, ob ein Zuschlag, auch im Hinblick auf die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs, zu gewähren ist (BGH, VI ZR 300/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Familien- und Erbrecht

Schlägt der Erbe die Erbschaft ausdrücklich mit dem Hinweis auf „alle Berufungsgründe“ aus, kann er seine Erklärung später nicht mehr wegen Irrtums anfechten.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Erben, der seine Erbausschlagung rückgängig machen wollte. Die Richter wiesen seinen entsprechenden Antrag zurück. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass aus der Erklärung deutlich werde, dass dem Erben bei seiner Ausschlagung der Berufungsgrund gleichgültig gewesen sei. Die Formulierung „aus allen Berufungsgründen“ lasse erkennen, dass er auf keine – wie auch immer geartete – Beteiligung am Nachlass Wert gelegt habe. Seine Erklärung erfasse nämlich nicht nur die ihm in diesem Zeitpunkt bekannten Berufungsgründe. Vielmehr seien auch die ihm unbekannten Gründe eingeschlossen. Wolle er aber die Erbschaft in jedem Fall ausschlagen, könne für ihn ein Irrtum über den Berufungsgrund gerade keine Auswirkung auf seine Erklärung gehabt haben (OLG Hamm, I-15 W 167/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Arbeitsrecht

Entsendet ein Unternehmen des Bauhauptgewerbes einen Bauarbeiter vorübergehend zum Arbeitseinsatz ins Ausland, und treffen die Parteien für diesen Einsatz keine Vergütungsregelung, schuldet der Arbeitgeber die übliche Vergütung. Diese richtet sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn), sofern im vergleichbaren Wirtschaftskreis tatsächlich keine höhere Vergütung für Auslandseinsätze gewährt wird. Ob in diesen Fällen der Mindestlohn West oder der Mindestlohn Ost zu zahlen ist, bestimmt sich nach dem Einstellungsort.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte ein bei einem Bauunternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigter Maurer. Er arbeitete überwiegend auf Baustellen in Dänemark. Dafür verlangte er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den nach seinem Vorbringen in Dänemark für einen dort eingestellten Maurer üblichen Lohn. Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe des Mindestlohns West stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger lediglich den Mindestlohn Ost zugesprochen. Das BAG hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt. Der Maurer könne mangels einer anderweitigen Vergütungsvereinbarung für seinen Auslandseinsatz in Dänemark (nur) den Mindestlohn Ost verlangen (BAG, 5 AZR 171/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Baurecht

Die Klausel in einem Architektenvertrag, nach der eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch des Architekten nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig ist, benachteiligt den Besteller.

Sie ist daher nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unwirksam. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit der Überlegung, dass anderenfalls ein untragbares Ergebnis entstehe. Wegen des Verbots der Aufrechnung müsste sonst nämlich der Bauherr eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang vergüten, obgleich er einen Gegenanspruch in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten habe (BGH, VII ZR 209/07).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Die Angabe der Gründe für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist eine bloße Obliegenheit des Vermieters, aus deren Verletzung der Mieter keine Schadenersatzansprüche (hier: Kosten eines außergerichtlich eingeschalteten Anwalts) herleiten kann.

Mit dieser Begründung wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage eines Mieters ab. Dessen Mietverhältnis war durch den Vermieter ohne nähere Begründung gekündigt worden. Er hatte daraufhin durch einen Rechtsanwalt die Kündigung zurückweisen lassen. Die hierdurch entstandenen Kosten verlangte er als Schadenersatz zurück.

Ohne Erfolg. Der BGH wies auf die Besonderheit hin, dass die Kündigung zwar formell unwirksam, aber materiell begründet gewesen sei. Ein Kündigungsgrund habe also vorgelegen, sei nur nicht genannt worden. Nach erneuter – diesmal korrekter – Kündigung hätte der Mieter dann auch die Wohnung räumen müssen. Die Richter machten deutlich, dass den Vermieter gegenüber dem Mieter keine vertragliche Nebenpflicht treffe, bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung deren formelle Voraussetzungen zu beachten. Er mache dem Mieter den Besitz der Mietsache nicht vorwerfbar streitig, wenn er einen materiell bestehenden Kündigungsgrund nicht oder nicht ausreichend in der Kündigung darlege. Grund: Mit der Begründungspflicht solle dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt über seine Position Klarheit verschafft werden. So soll er in der Lage sein, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Erfolge die Kündigung dagegen ohne Gründe, sei sie rechtsunwirksam. Dann komme es für den Mieter ohnehin auf die Gründe nicht mehr an. Daher sei die ordnungsgemäße Angabe des Kündigungsgrundes keine Nebenpflicht des Vermieters, auf deren Erfüllung der Mieter einen Anspruch habe. Vielmehr sei sie eine Obliegenheit, die der Vermieter im eigenen Interesse zur Vermeidung von Rechtsnachteilen beachten müsse. Eine Schadenersatzpflicht werde damit nicht ausgelöst (BGH, VIII ZR 9/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verkehrsrecht

Ab sofort können kleinere Motorradkennzeichen bis zu einer Minimalgröße von 18 x 20 cm ausgegeben werden. Eine entsprechende Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist jüngst in Kraft getreten. Die Neuregelung gilt auch für Motorrad-Saisonkennzeichen und Motorrad-Oldtimer. Dabei werden die kleinen Motorradkennzeichen als zusätzliche Option angeboten. Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, Kennzeichen in der bisherigen Größe zu verwenden.

Motorradfahrer können nun kleinere Kennzeichen anbringen, die das Fahrzeug nicht verunstalten. Durch die Verkleinerung der Schriftgröße bieten die neuen Kennzeichen zudem Platz für längere Erkennungsnummern, d.h. mehrstellige Zahlen-Buchstaben-Kombinationen nach dem Kürzel für den Zulassungsbezirk. So erweitern sich die Möglichkeiten für ein Wunschkennzeichen mit persönlichem Bezug. Vergleichbare Kennzeichen gibt es bereits in Österreich, Italien oder Frankreich (Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verbraucherrecht

Ein Tankstellenbetreiber kann die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen, wenn er ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengelände verlässt.

Das schrieb der Bundesgerichtshof (BGH) einem Tankstellenkunden ins Stammbuch. Dieser hatte nach dem Tanken an der Kasse lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten bezahlt. Als der Tankstellenbetreiber den unbezahlten Kraftstoff bemerkte, schaltete er ein Detektivbüro zur Ermittlung des Kunden ein. Hierfür fielen Kosten in Höhe von 137 EUR an. Zudem verlangt der Tankstellenbetreiber eine Auslagenpauschale von 25 EUR und vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 39 EUR.

Die Richter entschieden, dass dem Tankstellenbetreiber die geltend gemachten Beträge jedenfalls als Verzugsschaden zustehen würden. Sie stellten klar, dass beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme zustande komme. Daher hätte sich der Kunde bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle im Verzug mit seiner Zahlungspflicht befunden. Einer Mahnung habe es für den Verzugseintritt hier nicht bedurft. Dem Kunden einer Selbstbedienungstankstelle sei offensichtlich, dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis entrichten müsse. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung sei dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich, sobald der Kunde die Tankstelle verlassen habe. Als Folge des Verzugs könne der Tankstellenbetreiber Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu würden auch die Kosten des Detektivbüros gehören. Es habe eine mehrstündige Videoauswertung vorgenommen werden müssen. Diese habe der Tankstellenbetreiber nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen können. Für die Frage der Angemessenheit der Höhe der Kosten komme es nicht auf das Verhältnis zum Kaufpreis an. Entscheidend sei, ob sich die Aufwendungen im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Dies sei hier der Fall. Tankstellenbetreiber müssten sich auch bei relativ geringfügigen Beträgen nicht darauf verweisen lassen, von Ermittlungen wegen unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen (BGH, VIII ZR 171/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Familien- und Erbrecht

Das Familiengericht darf das alleinige Sorgerecht für ein Kind nur unter Beachtung besonderer Voraussetzungen auf einen Elternteil übertragen, der im Ausland lebt.

Das verdeutlichte der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines nicht verheirateten Elternpaars. Dieses stritt um das alleinige Sorgerecht für seine achtjährige Tochter. Die Mutter besitzt die deutsche, der Vater die französische Staatsangehörigkeit. Zur Zeit der Geburt des Kindes lebten die Eltern in Frankreich. Kurz nach der Geburt trennten sie sich. Die Mutter kehrte mit dem Kind nach Deutschland zurück, wo das Kind seither lebt und zur Schule geht. Beide Elternteile übten die elterliche Sorge zunächst einverständlich gemeinsam aus. In der Folge kam es zum Streit um das Umgangsrecht, das Recht, wer das Kind einschulen darf, und schließlich um das Sorgerecht. Das Amtsgericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen. Das Oberlandesgericht hat nach Austausch des Verfahrenspflegers und ohne Anhörung des Kindes dem Vater das alleinige Sorgerecht übertragen und angeordnet, dass die Mutter das Kind an den in Frankreich lebenden Vater herauszugeben habe.

Die von der Mutter hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH Erfolg. Sie führte zur Aufhebung der Entscheidung. Der BGH hat u.a. beanstandet, dass das Oberlandesgericht die vermeintlich bessere Erziehungseignung des Vaters, auf die es seine Entscheidung maßgeblich gestützt hat, nicht nachvollziehbar begründet habe. Rechtsfehlerhaft sei auch, dass das Oberlandesgericht das Kind nicht angehört habe. Die alleinige Zuweisung der elterlichen Sorge an den Vater habe für das Kind erhebliche Auswirkungen. Sie sei mit einem Umzug des Kindes nach Frankreich und damit mit einem gravierenden Wechsel seiner bisherigen Lebensumstände verbunden. Daher sei es unverzichtbar, dass das nach seinem Entwicklungsstand schon verständige Kind durch das erkennende Gericht selbst angehört werde. Es komme hinzu, dass alle mit dem Kind in diesem Verfahren befassten Personen, die das Kind selbst angehört haben, also der Amtsrichter, die Verfahrenspfleger und der Sachverständige übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt seien, dass das Kind bei der Mutter bleiben sollte. Auf verfahrensrechtliche Bedenken stieß auch, dass das Oberlandesgericht die Verfahrenspflegerin, die das Kind seit längerer Zeit auch aus dem Beschulungs- und Umgangsrechtsverfahren kannte und in das umfangreiche Verfahren eingearbeitet war, kurz vor Abschluss des Verfahrens durch einen anderen Verfahrenspfleger ersetzt habe (BGH, XII ZB 407/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Arbeitsrecht

Nach einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitnehmer den ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen ausnahmsweise nicht herausgeben, wenn die außerordentliche Kündigung offensichtlich unwirksam war.

Ein solcher Ausnahmefall liegt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vor, wenn der Arbeitgeber eine fristlose Änderungskündigung ausspricht, die auf einen gleichen Vorfall gestützt wird, weswegen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bereits abgemahnt hatte (LAG Hamm, 12 Sa 1376/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl