Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage eines dauerhaft in Spanien lebenden Rentners auf Feststellung eines Sachleistungsanspruchs aus der privaten Pflegeversicherung abgewiesen.|

Der 73-jährige Kläger begehrt von der beklagten privaten Pflegeversicherung die Feststellung, dass er im Fall des Eintritts der Pflegebedürftigkeit einen Sachleistungsanspruch (z. B. Erstattung von Rechnungen eines Pflegedienstes, Hilfsmittelrechnungen oder Pflegeheimrechnungen) gegen die Beklagte hat, da dieser einen etwa doppelt so hohen Wert im Vergleich zu einem Pflegegeldanspruch habe. Die Beklagte hatte dem Kläger für den Fall anerkannter Pflegebedürftigkeit lediglich die Zahlung von Pflegegeld avisiert.

Die 5. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf begründet die Abweisung der Klage damit, dass das Pflegegeld uneingeschränkt an Versicherte mit Wohnsitz im EU-Ausland zu transferieren sei, ein Anspruch auf Pflegesachleistungen bzw. auf den entsprechenden Erstattungsanspruch sei hingegen nicht exportfähig. Sachleistungen seien grundsätzlich nur vom Wohnortsozialversicherungsträger zu gewähren. Eine Ausnahme gelte lediglich für Ruhestandsbeamte und ihnen Gleichgestellte. Der Kläger sei jedoch weder Ruhestandsbeamter noch ihnen gleichgestellt.

Dieses Ergebnis widerspreche insbesondere nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da das Versicherungssystem für Beamte und das für sonstige privat oder gesetzlich pflegepflichtversicherte Personen erhebliche Unterschiede aufweise. Sachlicher Grund für die Begrenzung auf Pflegegeld seien die auf das Inland beschränkten Kontrollmöglichkeiten der Leistungsvoraussetzungen sowie der Qualitätskontrolle.

Quelle: SG Düsseldorf, Urteil vom 16.7.2017, S 5 P 281/13

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nach italienischem Recht ist ein gutgläubiger Erwerb an einem gestohlenen Kraftfahrzeug nicht möglich.

Das folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln. In dem Fall hatte ein Mann sein Traumauto in Italien gefunden. Für 32.900 EUR erwarb er in Mailand einen Porsche Carrera von „Giovanni“. Fahrzeugschlüssel, ADAC-Kaufvertrag, alles schien seine Richtigkeit zu haben. Doch als er das Fahrzeug nach dem Transport nach Deutschland zulassen wollte, bekam er einen Schreck: das Fahrzeug war im System der Zulassungsstelle zur Fahndung zwecks Sicherstellung vermerkt. Es wurde daher umgehend von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Er erhielt das Fahrzeug zwar zurück.

Allerdings meldete sich nun aus Italien der vermeintlich wahre Eigentümer des Porsches. Das Fahrzeug sei ihm im April 2016, also kurz vor dem „Kaufvertrag“, in Mailand gestohlen worden. Das habe er auch den Carabinieri gemeldet. Das Fahrzeug gehöre ihm und es sei daher zurückzugeben. Um die Herausgabe des Fahrzeugs zu erreichen, reichte er Klage ein. Der Käufer, der beim Erwerb des Fahrzeugs nichts von alledem wusste, war jedoch der Meinung, er habe das Fahrzeug gutgläubig erworben und sei daher nun der rechtmäßige Eigentümer. Nach deutschem Recht kann nämlich das Eigentum an einem Fahrzeug auch dann erworben werden, wenn der Veräußerer nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist, er aber den KFZ-Brief besitzt und der Erwerber auch sonst keine Umstände kennt, die darauf schließen lassen, dass der Veräußerer gar nicht Eigentümer ist.

Da der Käufer das Fahrzeug allerdings in Italien gekauft hatte, richtete sich die Frage, ob er damit Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist, nach italienischem Recht. Dieses hat zwar eine vergleichbare Regelung zum gutgläubigen Eigentumserwerb. Allerdings gibt es dort eine entscheidende Ausnahme. Denn diese Regel gilt nicht für Sachen, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind. Anders als in Deutschland gibt es in Italien nicht nur ein Register für Immobilien oder Firmen, sondern auch ein öffentliches Register für Kraftfahrzeuge. Dort war der Kläger aus Mailand als Eigentümer des Porsches eingetragen. Daher konnte der Käufer nicht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erwerben. Das LG gab daher der Klage aus Italien statt.

Quelle: LG Köln, Urteil vom 9.2.2018, 4 O 385/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer im Zoo gegen die Panzerglasscheibe des Giraffengeheges läuft, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Das musste sich eine Frau vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Sie war bei einem Zoobesuch gegen die Absperrscheibe zum Giraffengehege geprallt. Dabei hatte sie sich eine ein cm große Prellmarke am Nasenbein, Nasenbluten und Kopfschmerzen zugezogen. Der Tierparksanitäter hatte die Erstversorgung vorgenommen. Anschließend war die Frau drei Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Frau verlangte nun Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR. Außerdem machte sie eine Pauschale für den Schadensregulierungsaufwand von 25 EUR sowie die nutzlos aufgewendeten Kosten für die Eintrittskarte geltend.

Die Sonneneinstrahlung hätte zu Spiegelungen geführt. Daher habe sie die Glasscheibe nicht erkennen können. Der Zoo hätte mit Warnschildern darauf hinweisen müssen, dass Gehege und Besucherbereich durch eine Glasscheibe getrennt sind.

Demgegenüber meinte der Zoo, seine Verkehrssicherungspflichten durch die zwischen im Abstand von 1,70 m aufgestellten Stahlsäulen eingespannten Glasscheiben erfüllt zu haben. Besucher könnten nicht ernsthaft erwarten, dass eine solche Abgrenzung nicht existiere. Der Boden im Besucherbereich unterscheide sich auch sichtlich von dem im Gehege. Im Gehege seien Heu und Stroh an der Scheibe aufgeschichtet. Auch fordere im Eingangsbereich ein gelbes Verbotsschild alle Besucher bildlich dazu auf, nicht gegen die Scheibe zu klopfen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch den Zoo. Sie führte in ihrem Urteil aus: „Eine GefahrenQuelle: begründet eine Haftung des Verantwortlichen erst, wenn sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können. Anderenfalls fällt eine gleichwohl eintretende Schädigung in den Risikobereich des Verletzten.

Die im Giraffenhaus zwischen dem Besucherbereich und dem Tiergehege eingezogene Panzerglasscheibe ist für die betroffenen Verkehrskreise hinreichend gut erkennbar. Es handelt sich nicht um eine durchgehende Glasscheibe. Vielmehr ist die Verglasung von mehreren senkrechten Stahlträgern durchbrochen. Dies führt dem durchschnittlich aufmerksamen Besucher vor Augen, dass hier eine Abtrennung zwischen Besucherbereich und Tiergehege vorhanden ist. Der durchschnittliche Besucher wird auch von vornherein voraussetzen, dass eine solche Abtrennung vorhanden ist, handelt es sich doch bei den im Gehege befindlichen Giraffen um Wildtiere mit nicht unerheblichem Gefährdungspotential. Zudem ist auch der Bodenbereich des Giraffenhauses so ausgestaltet, dass sich für den Besucher ein Hinweis auf die Glasabtrennung ergibt. Im Übergangsbereich befindet sich eine deutlich sichtbare Schwelle. Zudem ist der Boden im Bereich des Tiergeheges mit Stroh und Sägespänen eingestreut, welche sich zumindest an Teilen der Glasabtrennung sammeln. Ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen den Zoo scheidet daher aus.“

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 21.12.2017, 158 C 7965-17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer in einem Wirtshaus mit seinem Stuhl zusammenbricht, kann nur im Ausnahmefall Schadenersatz vom Wirt bekommen.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München. Der Kläger hatte am 11.11.2015 in einer Wolnzacher Wirtschaft an der jährlichen Zusammenkunft der Wolnzacher Faschingsgesellschaft „Zirkus Tonelli“ teilgenommen. Beim ersten Biss in das bestellte Schnitzel war sein Stuhl zusammengebrochen. Durch den Sturz hatte er eine Fraktur des linken Sprunggelenks erlitten. Er hatte daraufhin den Wirt u.a. auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR verklagt.

Das OLG hat seine Klage jedoch abgewiesen. Ausdrücklich haben die Richter festgestellt, dass ein Wirt seinen normalen Sorgfaltsanforderungen genügt, wenn er seine Stühle einer regelmäßigen Sichtkontrolle unterzieht. Weitergehende Maßnahmen, etwa eine Belastungsprobe jeden einzelnen Stuhls, würde die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Gaststätteninhabers überspannen. Dies gelte auch für ältere Stühle, „da sich der Umfang der Kontrollpflichten nicht nach dem abstrakten Alter bemesse. Etwas anderes gelte nur, wenn der Stuhl für den Wirt erkennbar beschädigt oder wacklig gewesen sei. Dafür habe es hier aber keine Anhaltspunkte gegeben. Fazit des Gerichts: Nicht jedes erlittene Unglück ist auch ein Unrecht, für das ein anderer haftbar gemacht werden kann.

Quelle: OLG München, Beschluss vom 11.12.2017, 21 U 2723/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gibt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz auf, um erstmals eine nichteheliche Lebensgemeinschaft an einem neuen Wohnort zu begründen, muss dies keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen.

So entschied es das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (LSG) im Fall einer Frau, die als Einzelhandelsverkäuferin in Schleswig-Holstein tägig war. Im Jahre 2011 lernte sie ihren jetzigen Lebensgefährten kennen, der im Landkreis Nienburg als Hausmeister und Gärtner arbeitet. Sie verbrachten die gemeinsame Freizeit zusammen, wirtschafteten aus einem Topf und sorgten im Krankheitsfall füreinander. Eine gemeinsame Wohnung war geplant. Nachdem mehrere Bewerbungen zunächst erfolglos waren, kündigte die Frau ihre Stelle, zog zu ihrem Lebensgefährten und meldete sich arbeitsuchend.

Die Bundesagentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit, da die Frau ohne „wichtigen Grund“ gekündigt habe. Sie stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. danach liegt ein wichtiger Grund beim erstmaligen Zusammenziehen nur vor, wenn ein Verlöbnis besteht und eine baldige Eheschließung folgt.

Das LSG ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nicht mehr zeitgemäß erscheine, die Anwendung der Sperrzeitvorschrift bei Arbeitsaufgabe wegen Umzugs an einen familienrechtlichen Status anzuknüpfen. Die Sperrzeit sei weder eine Strafvorschrift, noch ein Instrument um gesellschaftspolitische Vorstellungen durchzusetzen. Die Sperrzeit diene vielmehr nur dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit. Der wichtige Grund sei kein Privileg für Ehegatten. Er gelte uneingeschränkt für alle Arbeitslosen in ihrer aktuellen und spezifischen Lebenssituation. Es seien gewichtige Umstände (z.B. finanzielle Situation, Scheidungsverfahren, gesundheitliche Gründe, Wohnungsmarkt, Schwangerschaft) denkbar, die unabhängig vom familiären Status einen Umzug zum Partner als vernünftig erscheinen lassen, sodass kein Interesse bestehe, die Arbeitsaufgabe als versicherungswidriges Verhalten zu sanktionieren. Die Partnerschaft der Frau sei erkennbar durch Kontinuität, Verantwortung und Fürsorge geprägt. Daher sei die Arbeitsaufgabe kein versicherungswidriges Verhalten.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2017, L 7 AL 36/14

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nutzt ein Beamter seinen privaten Pkw auch zu dienstlichen Zwecken, kann er keinen Ersatz verlangen, wenn er wegen eines Haftpflichtschadens in der KFZ-Haftpflichtversicherung höher gestuft wird.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht (VG) Trier. Geklagt hatte ein Beamter. Er hatte seinen zu auch dienstlichen Zwecken gehaltenen, privaten PKW aus dienstlichem Anlass auf einem Parkplatz abgestellt. Als er zu einem späteren Zeitpunkt Unterlagen aus dem Fahrzeug holte, wurde dessen Tür beim Aussteigen von einer Sturmböe erfasst. Sie schlug gegen das daneben parkende Fahrzeug. Hierdurch entstanden an der Beifahrertür des fremden Fahrzeugs leichte Schäden. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Beamten regulierte den Schaden. Infolgedessen werden die Versicherungsbeiträge des Beamten künftig über einen Zeitraum von fünf Jahren um voraussichtlich insgesamt ca. 600 EUR höhergestuft. Auf Antrag des Beamten lehnte es der Dienstherr ab, hierfür Schadenersatz zu leisten. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beamte daher Klage.

Die Richter am VG haben die Klage abgewiesen. Nach den beamtenrechtlichen Regelungen seien nur Sachschäden an Gegenständen des Beamten zu ersetzen. Die Höherstufung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sei dagegen ein allgemeiner Vermögensschaden. Der Dienstherr sei auch nicht ausnahmsweise zum Schadenersatz verpflichtet, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Der Kläger verfüge nämlich über ausreichende finanzielle Mittel. Überdies lasse sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine entsprechende Schadenersatzverpflichtung herleiten. Die Höherstufung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sei ein allgemeines Lebensrisiko. Dieses Risiko sei durch die in Fällen wie dem Vorliegenden vorgesehene Wegstreckenentschädigung in Höhe von 35 Cent/Kilometer abgedeckt. Diese Wegstreckenentschädigung gleiche zudem aus, dass Beamte bei der Nutzung eines privaten PKW einem höheren Risiko unterlägen, als dies beim Gebrauch eines Dienstwagens der Fall sei.

Quelle: VG Trier, Urteil vom 8.12.2017, 7 K 11815/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fällt während eines Sturms ein Baum um und beschädigt dabei ein Fahrzeug, kommt eine Haftung des Baumeigentümers in Betracht. Das gilt jedenfalls dann, wenn bei der jährlichen Baumschau Anhaltspunkte für eine Vorschädigung des Baums nicht ausreichend gewürdigt wurden.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Köln.

Hinweis So ein Schaden kann, wenn die Windstärke 8 erreicht wurde, bevor der Baum umfiel, auch über die Teilkaskoversicherung des Fahrzeugs abgerechnet werden. Das wird wohl auch sinnvoll sein, denn ein Streit um die Haftung des Baumeigentümers ist regelmäßig eine zähe Angelegenheit. Doch nach der Abrechnung mit der Teilkaskoversicherung bleiben ja Schadenanteile übrig, z. B. die Selbstbeteiligung, die Wertminderung und der Ausfallschaden. Die können dann unter Haftpflichtgesichtspunkten geltend gemacht werden.

Quelle: OLG Köln, Urteil vom 11.5.2017, 7 U 29/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer trotz Signalton und blinkender roter Warnlampe noch in eine U-Bahn einsteigen will und dabei in der Tür eingeklemmt wird, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Das musste sich ein Mann vor dem Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth sagen lassen. Er hatte den U-Bahn-Betreiber auf Schmerzensgeld verklagt. Nach seinen Angaben war er beim Einsteigen von der Tür eingeklemmt worden und hatte dabei einen Rippenbruch erlitten. Das Amtsgericht Nürnberg hat die Klage abgewiesen. Aus der Videoaufzeichnung ergebe sich, dass der Mann den U-Bahn-Wagen betreten wollte, als bereits die Warnlichter blinkten. Er sei dann kurzfristig in der Tür eingeklemmt worden. Hierfür hafte der U-Bahn-Betreiber jedoch nicht. Er habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die optischen und akustischen Warnhinweise kurz vor dem Schließen der Wagentüren seien eine hinreichende Sicherheitsvorkehrung. Zudem habe der Einklemmschutz funktioniert. Aus dem Video sei ersichtlich, dass der Mann nur ganz kurz eingeklemmt worden sei. Die Türen hätten sich sofort wieder geöffnet. Der Mann habe den Unfall allein verursacht, da er auf Biegen und Brechen die U-Bahn noch habe erreichen wollen.

Gegen dieses Urteil hat der Mann Berufung beim LG eingelegt. Diese hat er aber nach einem Hinweis des Gerichts zurückgenommen. Das LG teilte die rechtliche Würdigung des Amtsgerichts. Es seien nach Ansicht des Gerichts nur solche Sicherungsmaßnahmen erforderlich, die bei umsichtiger, gewissenhafter und verständiger Betrachtung ein in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des jeweiligen Verkehrskreises für erforderlich halte. Es sei nicht erforderlich, Dritte vor solchen Gefahren zu schützen, welche diese ohne Weiteres selbst erkennen und vermeiden können. Wer sich durch eine für alle erkennbar schließende Tür dränge, müsse damit rechnen, eingeklemmt zu werden.

Quelle: Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 22.8.2017, 239 C 7131/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In Bayern können ab sofort Gerichtkostenrechnungen auch mit dem Handy gezahlt werden.

Das wird möglich, da die Landesjustizkasse Bamberg künftig die Rechnungen mit GiroCode übersendet. Die Landesjustizkasse Bamberg ist zuständig für die Einziehung und Beitreibung aller bayerischen Gerichtskostenforderungen, beispielsweise Grundbuchgebühren und Prozesskosten. Um die Zahlung für die Bürger möglichst einfach zu gestalten, liegt jeder Rechnung ein Überweisungsbeleg mit vorgedruckten Bankdaten und Kostenbetrag bei. Seit diesem Jahr besteht nun mittels eines aufgedruckten GiroCodes auch die Möglichkeit, die Rechnungsdaten einfach mit dem Smartphone mit einer Banking-App zu erfassen und so die Zahlung ohne große Aufwände vorzunehmen. Dies gilt ebenso für die Bezahlung von Geldstrafen und Geldbußen.

Die Landesjustizkasse Bamberg möchte damit zeitgemäße Zahlungsmöglichkeiten eröffnen und die Kostenschuldner, die ihre Bankgeschäfte in der Regel online oder am SB-Terminal der Bank tätigen, ansprechen. Bei ca. 1,5 Millionen erstellten Rechnungen im Jahr ist somit ein weiterer Schritt zu einer schnelleren und effizienteren Zahlungsabwicklung getan. Den bewährten Überweisungsbeleg wird es dabei selbstverständlich nach wie vor geben.

„Für die Zukunft gilt es nun, mit der Entwicklung digitaler Lösungen, wie zum Beispiel der E-Rechnung und dem E-Payment, die Bürgerfreundlichkeit weiter zu verbessern und die Justiz damit noch stärker an den modernen Zahlungsverkehr anzubinden“, erklärt Andreas Hofmann, Leiter der ADV-Stelle bei der Landesjustizkasse Bamberg.

Quelle: OLG Bamberg

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Vor Gericht sollte man sich benehmen, sonst droht ein Ordnungsgeld wegen „Ungebühr“.

Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg bekräftigt. Betroffen war ein Mann, der als Zeuge in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht aussagen sollte. Als sich der Staatsanwalt äußern wollte, wurde der Zeuge laut und aggressiv. Er fuhr den Staatsanwalt an, er habe sich nicht einzumischen, die Richterin würde die Fragen stellen.

Auf Anregung des Staatsanwalts verhängte die Richterin gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR. Hiergegen rief der Mann das OLG an, das jetzt die Entscheidung bestätigt hat. Eine Ungebühr des Mannes stehe völlig außer Frage. Unter dem Begriff „Ungebühr“ verstehe das Gesetz einen erheblichen Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf den „Gerichtsfrieden“ und damit auf die Ehre und die Würde des Gerichts. Selbst wenn der Zeuge nachvollziehbar sehr erregt gewesen sei, sei es für ein Gericht nicht hinnehmbar, wenn ein Zeuge in aggressiver Weise versuche, den Staatsanwalt zu maßregeln. Dies stelle zugleich eine Missachtung des Gerichts dar. Ein Zeuge dürfe dem Staatsanwalt nicht sein Fragerecht abschneiden. Es sei allein Sache des Richters, den Beteiligten das Wort zu erteilen oder zu entziehen, so der Senat.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.5.2017, 1 Ws 245/17, Abruf-Nr. 199670 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl