Die Bundesländer können künftig selbst darüber entscheiden, ob sie das Mindestalter für den Moped-Führerschein herabsetzen: Der Bundesrat hat einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestags gebilligt.

Rechtsverordnungen in den Ländern
Bislang gilt bundesweit ein Mindestalter von 16 Jahren. Ausnahme: im Rahmen eines befristeten Modellprojekts durften die östlichen Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern in ihren jeweiligen Gebieten die Fahrerlaubnisklasse AM für leichte Kleinkrafträder mit max. 45 km/h auf 15 Jahre herabsetzen. Das Gesetz ermächtigt nun alle 16 Landesregierungen, entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen. Eine bundesweite Regelung ist damit obsolet.

Verkündung und Inkrafttreten
Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zugeleitet und nach dessen Unterzeichnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und anschließend in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer beim Fahren einen eingehenden Anruf auf seinem Mobiltelefon „wegdrückt“, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Das ist das Ergebnis eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter machten in ihrer Begründung deutlich, dass ein Kraftfahrzeugführer ein Mobiltelefon bereits verbotswidrig nutzt, wenn seine beanstandete Handlung einen Bezug zu einer Funktion des Geräts hat. Damit sind nur solche Handlungen erlaubt, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Geräts haben, z. B. das bloße Aufheben oder Umlagern. Entscheidend für den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit ist, ob der Betroffene im Moment des Verstoßes beide Hände frei hat, um seine Fahraufgabe bewältigen zu können.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 26.9.2019, 4 RBs 307/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer als Beifahrer den Sicherheitsgurt nicht nutzt, muss sich bei einem vom Fahrer verschuldeten Unfall ein Mitverschulden anrechnen lassen. Die Verschuldensquote richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Diese Grundsatzentscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Rostock im Fall eines 16-jährigen Mädchens, die zu zwei Bekannten ins Auto gestiegen war. Nach kurzer Fahrt kam das vom damals 21-jährigen Beklagten geführte Fahrzeug von der Straße ab und kollidierte mit Straßenbäumen. Der Fahrer und das Mädchen erlitten schwere Verletzungen. Der weitere Beifahrer verstarb noch an der Unfallstelle. Das Mädchen erlitt u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und ist seit dem Unfall schwerbehindert. Sie benötigt eine Betreuung rund um die Uhr und besucht eine Einrichtung zur Förderung von behinderten Menschen. Die Haftpflichtversicherung des Fahrers zahlte ein Schmerzensgeld von 30.000 EUR.

Das Mädchen verlangt vom Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 320.000 EUR sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 500 EUR monatlich sowie den Ersatz ihres Verdienstausfalls.

Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme festgestellt, dass das Mädchen als Beifahrerin auf der Rückbank des Fahrzeugs beim Unfall nicht angeschnallt war. Hätte sie den Sicherheitsgurt angelegt, hätte sie einen wesentlichen Teil der Verletzungen nicht erlitten. Das Landgericht hat deshalb das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR für ausreichend erachtet und die Klage abgewiesen.

Vor dem OLG ging es insbesondere um die Rechtsfrage, nach welchen Kriterien das Mitverschulden des Mädchens zu bewerten ist.

In seinem Grundsatzurteil stellt das OLG fest, dass die geltend gemachten Ansprüche (Schmerzensgeld, monatliche Schmerzensgeldrente, Verdienstausfall ab dem Unfall bis zum fiktiven Renteneintritt und weiterer Schadensersatz), zu 2/3 berechtigt sind. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil ein Schmerzensgeld von 30.000 EUR die Ansprüche erfüllt hätte. Abweichend vom Landgericht hat das OLG nunmehr entschieden, dass die Mitverursachung nicht danach zu bemessen ist, welche unfallbedingten Verletzungen des Mädchens aus dem nicht angelegten Sicherheitsgurt resultieren. Vielmehr müsse in der Gesamtheit betrachtet werden, wie der Schaden entstanden ist. Dabei müssten alle Umstände abgewogen werden. Um eine so zu bildende Mithaftungsquote müssten die Ansprüche dann gekürzt werden.

Vorliegend hat das OLG die Mitverursachung des Mädchens mit 1/3 bemessen. Der Anteil des Unfallverursachers habe deutlich überwogen. Er habe die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 25 Prozent überschritten und eine Kurve geschnitten.

Durch das Grundurteil besteht die Möglichkeit, im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde ggf. die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen. Da die genauen gesundheitlichen Folgen für die Klägerin und auch ihre Verdienstchancen noch nicht feststehen, wird der Senat weiteren Beweis zu erheben haben. Ein entsprechender Beweisbeschluss, mit dem ein fachärztliches Gutachten beauftragt worden ist, ist ebenfalls verkündet worden.

Quelle: OLG Rostock, Grundurteil vom 25.10.19, 5 U 55/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat die Anordnung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs mit einer Zonenhöchstgeschwindigkeit von 10 km/h in der Dircksenstraße in Berlin-Mitte aufgehoben und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin geändert.

Das Verwaltungsgericht hatte die Klage eines Anwohners gegen die „Tempo 10-Zone“ abgewiesen. Der Umstand, dass die Straßenverkehrsordnung und der amtliche Verkehrszeichenkatalog nur die Vorschriftszeichen mit Tempo 30-Zone und Tempo 20-Zone vorsehe, stehe der Anordnung einer Tempo 10-Zone nicht entgegen, denn es handele sich nicht um eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verkehrszeichen.

Das sahen die Richter am OVG jedoch anders. Sie machten deutlich, dass im Straßenverkehrsrecht der Ausschließlichkeitsgrundsatz gilt. Der Verkehr dürfe nur durch die in der Straßenverkehrsordnung abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten geregelt werden. Einer Auslegung seien daher enge Grenzen gesetzt. Insbesondere könne durch Auslegung kein neues, in den einschlägigen Vorschriften nicht vorgesehenes Vorschriftzeichen eingeführt werden. Ebenso wenig sei die Einführung mit Zustimmung der obersten Landesbehörde zulässig. Dieser Weg sei nur für sog. Zusatzzeichen, die in der Regel unter einem Verkehrszeichen angebracht werden, eröffnet.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2019, OVG 1 B 16.17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Es ist auch im Bußgeldverfahren unzulässig, einen Zeugen telefonisch zu vernehmen.

Das ist das Fazit aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg. Die Richter weisen zutreffend darauf hin, dass die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der vereinfachten Beweisaufnahme durch fernmündliche Befragung nur gilt, um behördliche Erklärungen einzuholen. Für die Vernehmung von Zeugen gilt dies jedoch nicht. Es hat auch nicht „geholfen“, dass der Betroffene der telefonischen Vernehmung zugstimmt hatte und einverstanden war, dass die dabei gewonnenen Aussagen verwertet werden.

Eine Zustimmung des Betroffenen legalisiert nämlich nur die im Gesetz geregelten Ausnahmen vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Sie führt weder dazu, dass eine Erleichterung der Beweisaufnahme, die gesetzlich nicht vorgesehen ist, zulässig wird, noch dazu, dass später die Rüge eines solchen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz ausgeschlossen ist.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.6.2019, [2 B] 53 Ss-OWi 252/19 [111/19]

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auf einem kombinierten Fuß- und Radweg haben Fußgänger gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen (hier: Segway) absoluten Vorrang.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Segway-Fahrerin, die als Teil einer Gruppe von Segway-Fahrern einen kombinierten Geh-/Radweg befahren hatte. Der Beklagte war dort als Fußgänger unterwegs und gerade damit beschäftigt, Fotos zu fertigen. Als er rückwärtsging, stieß er mit der Segway-Fahrerin zusammen. Diese stürzte und verletzte sich dabei erheblich. Sie verlangte Schadenersatz. Das Landgericht wies die Klage bereits mit der Begründung ab, dass die Frau den Unfall verschuldet habe, weil sie auf den Fußgänger nicht hinreichend Rücksicht genommen habe. Damit habe sie ihre Pflichten als Fahrzeugführerin erheblich verletzt. Eine Haftung des Beklagten scheide daher aus.

Das OLG hat diese Entscheidung nun bestätigt. Maßgebend war hierbei, dass nach der Gesetzeslage der Beklagte als Fußgänger auf dem kombinierten Fuß- und Radweg absoluten Vorrang gegenüber der Segway-Fahrerin gehabt habe. Ein Fußgänger müsse deshalb dort nicht fortwährend nach Fahrzeugen Ausschau halten, um ihnen ausweichen zu können. Der Beklagte habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass die den Weg befahrenden Verkehrsteilnehmer auf ihn Acht geben, also ihre Fahrweise und -geschwindigkeit anpassen, durch Warnsignale rechtzeitig auf sich aufmerksam machen und sicherstellen, dass diese Warnsignale auch rechtzeitig von ihm wahrgenommen und verstanden werden. Hierzu sei, wenn erforderlich, Blickkontakt herzustellen oder auf andere Weise eine Verständigung zu suchen gewesen. Achte oder reagiere ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, müsse das Fahrzeug angehalten werden, wenn nur so vermieden werden kann, dass der Fußgänger behindert oder gefährdet wird. Diese erhöhten Sorgfaltspflichten habe die Segway-Fahrerin nicht beachtet. Sie war auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht sicher, dass der Beklagte sie wahrgenommen hatte. Sie treffe aufgrund dieses Versäumnisses ein so hohes Verschulden an dem Unfall, dass ein etwaiges Mitverschulden des Beklagten (unachtsames Rückwärtsgehen) zurücktrete.

Quelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 16.4.2019, vorgehend Hinweisbeschluss vom 6.3.2019, 12 U 692/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Verkehrsrecht

Ein als Mietwagen genutzter Pkw darf beim Verkauf nicht als „Werkswagen“ deklariert werden.

Das musste sich ein Autohändler vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sagen lassen. Er hatte mehrere Gebrauchtwagen angekauft, die zuvor von einer internationalen Autovermietung als Mietwagen genutzt worden waren. Einen der Wagen verkaufte er an die Kläger. Dabei wurde das Fahrzeug im Kaufvertrag ausdrücklich als „Werkswagen“ der betreffenden Fahrzeugherstellerin bezeichnet. Nachdem der Kaufvertrag unterzeichnet war, erhielten die Kläger die Fahrzeugpapiere. Darin war das Mietwagenunternehmen als vorherige Halterin ausgewiesen. Hierauf ließen die Kläger den Wagen vor Ort stehen. Sie verlangten, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt werde. Nach ihrer Auffassung sei das Fahrzeug mangelhaft, weil es sich nicht um einen „Werkswagen“ handele. Hierunter falle nach ihrem Verständnis das von einem Werksmitarbeiter genutzte Fahrzeug. So hätten sie den Begriff „Werkswagen“ auch bei Abschluss des Kaufvertrags verstanden. Dass das Fahrzeug tatsächlich zuvor als Mietwagen eingesetzt worden sei, hätten sie erst aus den Fahrzeugpapieren erfahren.

Der Verkäufer verteidigte sich im Prozess unter anderem mit der Argumentation, dass der betreffende Automobilhersteller verschiedene Kategorien von Werkswagen anbiete, unter anderem die zuvor als Mietwagen genutzten Fahrzeuge. Hierüber und über die konkrete Nutzung als Mietwagen seien die Kläger vor Abschluss des Kaufvertrags aufgeklärt worden. Die verschiedenen Arten von Werkswagen würden sich auch nicht unterscheiden, da alle Fahrzeuge vor ihrer Weiterveräußerung von der Herstellerin vollumfänglich überprüft würden.

Das OLG verurteilte den Verkäufer dazu, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Die Richter sahen es als maßgeblich an, dass beim Autokauf der Begriff „Werkswagen“ allgemein so verstanden werde, dass das Fahrzeug entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt wurde oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft wird. Eine Nutzung als Mietwagen werde hingegen üblicherweise mit dem Begriff „Werkswagen“ nicht verbunden. Dass die betreffende Fahrzeugherstellerin und der Beklagte den Begriff „Werkswagen“ intern möglicherweise weiter fassen, sei unerheblich. Für die Auslegung des Vertragsinhalts komme es grundsätzlich darauf an, wie der Vertragspartner diesen nach dem üblichen Sprachgebrauch im Automobilhandel verstehen durfte. Den Beweis dafür, dass die Kläger über die vorherige Nutzung als Mietwagen aufgeklärt wurden und sie daher ausnahmsweise den Begriff „Werkswagen“ ebenso weit gefasst verstanden hätten wie der Beklagte, habe dieser nicht geführt. Das veräußerte Fahrzeug weise also, weil es sich wegen der Nutzung als Mietwagen nicht um einen „Werkswagen“ handelt, nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf und sei mangelhaft. Die Kläger seien daher berechtigt, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Eine Nutzungsentschädigung müssten sie sich hierbei nicht anrechnen lassen, da sie das Fahrzeug unstreitig nicht bewegt und beim Beklagten belassen hatten.

Quelle: OLG Koblenz, Urteil vom 25.7.2019, 6 U 80/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Berechnet die Reparaturwerkstatt Entsorgungskosten an den Unfallgeschädigten, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese erstatten.

So entschied es das Amtsgericht Stuttgart. Nach Ansicht des Gerichts sind die Kosten für die Entsorgung nicht mehr verwendbarer Altteile erstattungsfähig. Unabhängig davon, dass die hierfür in Rechnung gestellten Kosten von 20 EUR netto als angemessen erscheinen, ist das Gericht der Ansicht, dass eine Reparaturwerkstatt eventuell anfallende Entsorgungskosten nicht selbst tragen muss. Sie kann die angefallenen Kosten dem Kunden in Rechnung stellen.

Quelle: Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.7.2019, 42 C 2435/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In einem bis zum BVerwG „getriebenen“ Verfahren hatte ein gläubiger Sikh um eine Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Motorradfahren gekämpft. Begründung: Die Schutzhelmpflicht verletze ihn als gläubigen Sikh in seiner Religionsfreiheit. Er sei aus religiösen Gründen verpflichtet, einen Turban zu tragen.

Die Klage hatte beim VG zunächst keinen Erfolg. Der VGH Baden-Württemberg hatte in der Berufung die Verwaltungsbehörde verpflichtet, über den Antrag noch einmal zu entscheiden. Sie habe verkannt, dass eine Ausnahme auch aus religiösen Gründen in Betracht komme. Es bestehe aber keine unmittelbare Pflicht der Behörde, die beantragte Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers, mit der er über die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung hinaus erreichen wollte, dass ihm eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Damit hatte er beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) keinen Erfolg.

Das BVerwG sieht zwar in der Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, für den Kläger als gläubigen Sikh eine mittelbare Beeinträchtigung seiner Religionsausübungsfreiheit. Er werde hierdurch zwar nicht daran gehindert, seinen Glauben auszuüben. Allerdings müsse er auf das Motorradfahren verzichten, wenn er die von ihm aus religiösen Gründen als verbindlich empfundene Pflicht zum Tragen eines Turbans befolge. Diese Einschränkung sei aber auch mit Blick auf die durch das Grundgesetz geschützte Religionsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt und vom Kläger hinzunehmen. Sie diene nämlich anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter. Die Helmpflicht solle nämlich nicht nur den Motorradfahrer selbst, sondern auch die körperliche und psychische Unversehrtheit anderer Unfallbeteiligter und der Rettungskräfte schützen.

Quelle: BVerwG, Urteil vom 4.7.2019, 3 C 24.17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die von einem Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr kann bei grob verkehrswidrigem Verhalten eines Fußgängers vollständig entfallen. Ob dies im Einzelfall so ist, muss durch eine Abwägung geklärt werden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hin. Geklagt hatte die Krankenkasse einer Frau, die bei einem Unfall schwer verletzt wurde. Die Frau hatte ihren Pick-up zunächst neben einer siebenspurigen Fahrbahn im Stadtgebiet geparkt. Dann hatte sie ein mannshohes Plakat ausgeladen. Dieses Plakat wollte sie auf einem Grünstreifen aufstellen, der sich in der Mitte der Fahrspuren befand. Nur wenige Meter von dem geparkten Pick-up entfernt hätte die Frau an einer Ampelanlage gefahrlos die Straße überqueren und zu dem Grünstreifen gelangen können. Sie wollte jedoch unmittelbar am Ausladeort mit dem großen Plakat in Händen über die Straße gehen. Dabei hätte sie insgesamt vier Spuren überqueren müssen. Beim Überqueren der Straße wurde sie vom Fahrzeug des Beklagten erfasst und dabei schwer verletzt. Der Mann war mit seinem Pkw auf dem zweiten Fahrstreifen unterwegs.

Die Krankenkasse der Frau verlangt vom Beklagten Schadenersatz für aufgewendete Heilbehandlungskosten. Außerdem will sie festgestellt wissen, dass der Beklagte den künftig noch entstehenden Schaden ersetzen muss. Dabei geht die Krankenkasse von einer Haftungsquote von 50 Prozent aus. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Klage mit einer Haftungsquote von 1/3 zulasten des Beklagten stattgegeben.

Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Das OLG hat die Berufung der Krankenkasse zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat es die Klage komplett abgewiesen. Die Richter gehen von einer Alleinhaftung der geschädigten Frau aus. Der Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass diese plötzlich die Straße überqueren werde. Der Pick-up sei neben der Fahrbahn geparkt gewesen. Er habe kein Verkehrshindernis dargestellt. Es habe für den Beklagten ferngelegen, damit zu rechnen, dass jemand mit einer mannshohen Plakatwand nicht den 15 m entfernten ampelgeregelten Fußgängerüberweg nehmen würde, sondern versuchen könnte, die vier Fahrbahnen zu dem bewachsenen Trennstreifen in einem Zug zu überqueren.

Der Beklagte habe deshalb auch nicht schon beim ersten Schritt der Geschädigten auf die Fahrbahn mit einer Vollbremsung reagieren müssen. Zwar hätte er bremsen müssen, als die Frau weiter auf die Fahrbahn lief. Allerdings sei da der Unfall aber selbst mit einer Vollbremsung nicht mehr vermeidbar gewesen. Die Geschädigte habe sich grob verkehrswidrig verhalten. Sie hätte die mehrspurige Straße nur an der Ampel überqueren dürfen. Zudem habe sie sich auch beim Überqueren der Straße nicht richtig verhalten. Das sich annähernde Fahrzeug des Beklagten sei für sie erkennbar gewesen. Sie hätte deshalb stehen bleiben müssen. Das galt besonders, da sie ein sperriges Plakat mit sich führte.

Quelle: Urteil des OLG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 31.1.2018, 4 U 1386/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl