Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sein fast fertig repariertes Fahrzeug für einen Tag abzuholen und zu nutzen, um es dann für eine kleine Restreparatur noch einmal zur Werkstatt zu bringen.

Diesen zusätzlichen Aufwand muss er nicht treiben, um den Ausfallschaden zugunsten des Versicherers zu reduzieren, entschied das Amtsgericht (AG) Hamburg-Barmbek. Im Urteilsfall ging es darum, dass am unfallbeschädigten Fahrzeug auch ein Nummernschild erneuert werden musste. Das hatte die Werkstatt offenbar nicht früh genug besorgt. Am Ende war das Fahrzeug fertig, aber das Nummernschild noch nicht da. Der Versicherer stand auf dem Standpunkt, der Wagen wäre ja (offenbar mit dem verformten Nummernschild) fahrfähig und verkehrssicher gewesen. Folglich hat er den Ausfallschaden um den Leerlauftag gekürzt. Zu Unrecht aus Sicht des AG (AG Hamburg-Barmbek, 811b C 200/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist am Ende einer Unfallschadenreparatur eine Probefahrt erforderlich und stellt die Werkstatt dafür einen Betrag in Rechnung, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese Kosten erstatten.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Heinsberg. Nach Ansicht des Richters sei es Sache der Werkstatt, ob sie diese Kosten in die Basiskalkulation nehme oder dort berechne, wo sie anfallen (AG Heinsberg, 36 C 81/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Aktuell hat der BGH entschieden, was die Instanzrechtsprechung überwiegend längst zur Regel erklärt hat: Nimmt der Geschädigte einen Mietwagen, der eine Klasse kleiner ist als das beschädigte Fahrzeug, darf der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer keinen Abzug wegen Eigenersparnis vornehmen.

Damit ist die alte Regel aus der Zeit der einvernehmlichen Mietwagenpreise nun endgültig vom höchsten Zivilgericht bestätigt worden (BGH, VI ZR 245/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Schon im April 2012 hatte die Verkehrsministerkonferenz der Länder die bundesweite Kennzeichen-Mitnahme bei Wohnortwechsel beschlossen. Das Bundeskabinett hat nun der Neuregelung zugestimmt. Damit wird u.a. die Pflicht zur Umkennzeichnung von Fahrzeugen bei Wohnsitz- oder Halterwechsel aufgehoben.

Bereits heute wird innerhalb einiger Länder entsprechend verfahren (z. B. Schleswig-Holstein, Hessen). Dies gilt sowohl für den Wechsel des Wohnorts als auch für den Halterwechsel. Das Ministerium hat deshalb vorgesehen, dass auch beim Verkauf eines Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk der neue Halter das Kennzeichen nicht umtauschen muss. Der Bundesrat muss der Neuregelung noch zustimmen. Sie soll am 1. Juli 2014 in Kraft treten. Dann sind mit der Übernahme der Kfz-Steuer durch den Bund die nötigen Rahmenbedingungen geschaffen. Die Regelung hat keine Auswirkung auf die Kfz-Versicherung. Die Tarife richten sich weiter nach dem Wohnort.

Mit der Neuregelung wird zudem der erste Schritt für eine internetbasierte Zulassung von Fahrzeugen getan. Ab Mitte 2014 können Fahrzeuge über ein Internet-Portal des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) bei der Zulassungsbehörde mithilfe von Sicherheitscodes (auf den Prüfplaketten der Kennzeichen sowie im Fahrzeugschein) und des neuen Personalausweises abgemeldet werden. Als zweiter Schritt ist die internetbasierte Wiederzulassung durch den gleichen Fahrzeughalter vorgesehen. Weitere internetbasierte Zulassungsverfahren, etwa beim Kauf und Verkauf von Fahrzeugen, erfordern umfangreichere technische und verwaltungsinterne Umstellungen. Über diese soll zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Dass der Geschädigte während der Reparatur das Fahrzeug seines Vaters nutzen durfte, ändert nichts an seinem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Denn das sei nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine familieninterne Zuwendung. Diese solle nach dem Sinn und Zweck des Schadenersatzrechts den Schädiger nicht entlasten. Anders sei es nur, wenn der Geschädigte selbst über mindestens ein weiteres ungenutztes Fahrzeug verfüge (BGH, VI ZR 363/11).

Hinweis: Wenn das so für die Nutzungsausfallentschädigung gilt, dann gilt das erst recht für die Mietwagennutzung. Da kann der Versicherer auch nicht einwenden, der Geschädigte habe keinen Mietwagen gebraucht, weil er das Auto seines Vaters hätte nehmen können.

Wohnt der Geschädigte etwa 2.000 Meter vom Standort des Autovermieters und 1.500 Meter vom Standort der Werkstatt entfernt, ist ihm zuzumuten, den Mietwagen selbst abzuholen und nach Ende der Mietzeit wieder zurückzubringen.

Zustellkosten sind dann schadenrechtlich nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Nürnberg nicht erforderlich. Im Urteilsfall waren die Zustell- und Abholkosten mit 46 EUR berechnet. Das AG hat 5 EUR davon als geschätzte Kosten für die Fahrten mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zugesprochen (AG Nürnberg, 24 C 5167/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei einer erheblichen Dauer und Heftigkeit von unfallbedingten Schmerzen und einer über Wochen gehenden Arbeitsunfähigkeit ist auch bei einem fahrlässig verursachten Unfall ein Schmerzensgeld von 2000 EUR angemessen.

So entschied es das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Autofahrerin, die bei einem unverschuldeten Auffahrunfall verletzt wurde. Sie erlitt ein HWS-Schleudertrauma, eine ISG-Blockade sowie eine Beeinträchtigung der Lendenwirbelsäule. Dabei bekam sie starke Kopf-, Schulter und Nackenschmerzen und musste sich in ärztliche und krankentherapeutische Behandlung begeben. Insgesamt war sie sechs Wochen krankgeschrieben. Während dieser Zeit verspürte sie Schmerzen im gesamten Rückenbereich. Auch danach war ihr ein Schlafen nur mit Schmerzmitteln möglich. Letztlich war sie über ein Jahr in orthopädischer Behandlung, bei der sie auch immer wieder Spritzen verabreicht bekam. Die Versicherung des Unfallgegners zahlte ihr ein Schmerzensgeld von 1500 EUR. Das war der Geschädigten zu wenig. Insgesamt seien 2800 EUR angemessen, so meinte sie und verlangte daher noch weitere 1300 EUR. Die Versicherung lehnte dies ab. Der gezahlte Betrag sei ausreichend.

Die zuständige Richterin beim AG gab ihr zum Teil recht: Das Gericht habe sich bei der Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgelds am Ausmaß und der Schwere der durch den Verkehrsunfall verursachten Verletzungen zu orientieren. Dabei komme dem Schmerzensgeld eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu. Das Gericht habe dabei zu berücksichtigen, dass ein Schmerzensgeld den Verletzten in die Lage versetzen solle, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten an Stelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde. Aufgrund der erheblichen Dauer und Heftigkeit der unfallbedingten Schmerzen und der über Wochen gehenden Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten halte das Gericht deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 EUR für angemessen. Dabei berücksichtige es auch, dass der Unfall nur fahrlässig verursacht wurde. Die Versicherung müsse daher noch 500 EUR bezahlen (AG München, 332 C 21014/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein verunfalltes nicht mehr fahrfähiges Fahrzeug kann nicht einfach am Straßenrand abgestellt werden. Wenn es deshalb bei einer Werkstatt untergebracht wird, die dafür ein angemessenes Standgeld berechnet, muss der Versicherer die Kosten erstatten.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt bestätigt. Die Richter erläuterten, dass die Kosten schadenrechtlich erstattungsfähig seien, wenn sie die Kosten für eine andere gewerbliche Abstellmöglichkeit, zum Beispiel in einem öffentlichen Parkhaus, nicht übersteigen würden (BGH, VI ZR 363/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Geschädigte muss die Entscheidung zur Reparatur oder zur Ersatzbeschaffung nicht treffen, bevor ihm das schriftliche Schadengutachten als Entscheidungsgrundlage vorliegt.

Dauert das über die Weihnachtsfeiertage länger (der Unfall ereignete sich am 22. Dezember), geht das zulasten des Schädigers, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Hinweis: So haben das die Instanzgerichte landauf, landab schon immer gesehen. Nun liegt auch die höchstrichterliche Bestätigung vor (BGH, VI ZR 363/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Dass ein Pkw zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 154.000 km bei einem Alter von rund 5,5 Jahren aufweist, ist kein formales Argument gegen die Zuerkennung einer Wertminderung.

Die Wertminderung ist nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Heinsberg vielmehr immer am Einzelfall zu entscheiden. In dem betreffenden Fall ging es um eine Mercedes C-Klasse. Der Reparaturschaden betrug 2.299,39 EUR netto. Die Versicherung hatte sich im Prozess darauf beschränkt, die Laufleistung von 154.000 km als Argument gegen die Wertminderung anzuführen. Das Gericht kam nach Anhörung des Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass sich ein Fahrzeug mit diesen Eckdaten unfallfrei für einen höheren Preis verkaufen lasse, als eines mit repariertem Unfallschaden. Und so bestätigte es die sachverständige Schätzung der Wertminderung in Höhe von 250 EUR (AG Heinsberg, 18 C 98/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl