Im Eingangsbereich eines Kaufhauses muss ein verständiger Besucher mit dem Vorhandensein von Glastüren rechnen. Er darf nicht sorglos darauf vertrauen, dass er den Eingang ungehindert passieren kann. Das gilt insbesondere, wenn die Türen durch Aufkleber und das Anbringen von auffälligen Metallgriffen kenntlich gemacht wurden.
Das musste sich eine Kaufhauskundin vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Als sie im Sommer 2008 ein Kaufhaus betreten wollte, stieß sie beim Eingang mit dem Kopf an die geschlossene Glastüre. Dabei erlitt sie eine Gehirnerschütterung und konnte eine Weile nur verschwommen sehen. Als Schuldige für den Zusammenstoß machte sie sogleich die Betreiberin des Kaufhauses aus. Die Türe sei nicht hinreichend gekennzeichnet und erkennbar gewesen. Die vereinzelten Aufkleber würden dafür nicht ausreichen. Auch die Metallgriffe seien viel zu unauffällig gewesen. Es sei auch sehr heiß gewesen, weshalb andere Glastüren offen gestanden hätten, nur eben diese nicht. Die Betreiberin des Kaufhauses hätte daher ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsste ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 1500 EUR bezahlen. Außerdem sei ihr ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1249 EUR entstanden. Den müsse man ihr ersetzen. Weil das Kaufhaus eine Zahlung verweigerte, kam es zum Prozess.
Das AG wies die Klage der Kundin jedoch ab. Der Richter nahm die fragliche Glastüre in Augenschein. Dabei kam er zu dem Schluss, dass das Kaufhaus seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Auf allen Glastüren würden sich auffällige Metallgriffe befinden, die über nahezu die gesamte Türhöhe reichen würden. Die untere Türkante sei mit einem deutlich erkennbaren Metallrahmen eingefasst. Darüber hinaus befände sich über der gesamten Breite der Türe ein etwa 82 cm breiter Metallrahmen mit dem Schriftzug der Beklagten. Zusätzlich befänden sich ein Aufkleber mit den Öffnungszeiten der Beklagten, ein Aufkleber mit Pay-Back-Informationen sowie ein Aufkleber mit dem Zeichen „Rauchen verboten“ auf der Tür. Diese sei damit hinreichend kenntlich gemacht. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Türe nicht innerhalb eines Durchgangsbereichs im Inneren des Kaufhauses befinde, sondern erkennbar im Eingangsbereich zum Kaufhaus. Im Eingangsbereich eines Kaufhauses müsse jedoch ein verständiger Besucher mit dem Vorhandensein von Glastüren rechnen. Wer hier sorglos darauf vertraue, dass er den Eingang ungehindert passieren könne, müsse sich einen etwaigen Schaden selbst zuschreiben (AG München, 172 C 1190/09).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl
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