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Solange es läuft, ist alles gut – aber wenn es knallt, dann richtig! Diese Aussage gilt in vielen Dingen des Lebens, und so auch für die Ehe. Wenn eine Ehe scheitert, beginnt zwischen den Ehegatten mitunter ein unschöner Rosenkrieg. Wohl dem, der mit einem Ehevertrag vorgesorgt und einvernehmlich die Trennungs- und Scheidungsfolgen geregelt hat.

In Deutschland wird fleißig geheiratet, aber auch wieder geschieden: Nach Angaben des Statistischen Bundesamts wurden im Jahr 2018 insgesamt 148.066 Ehen geschieden. Setzt man diese Zahl ins Verhältnis zu den Eheschließungen, geht durchschnittlich jede dritte Ehe in die Brüche. Wenn die Scheidung ansteht, sind Streitigkeiten vorprogrammiert und es wird teuer und kompliziert, oder?

Eine Scheidung ist nie einfach…
Eine Scheidung stellt das Leben der Betroffenen häufig völlig auf den Kopf: Sie müssen nicht nur ihren Alltag in neue Bahnen lenken, sondern auch die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Ehezeit klären. Im Rahmen einer Scheidung sind viele Einzelthemen zu regeln und die Noch-Eheleute müssen sich mit Begriffen wie Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhaltsansprüchen beschäftigen. Und das fällt den Betroffenen in einer Situation, in der ihre Gefühle verletzt worden sind und die Enttäuschung über das Scheitern der Partnerschaft groß ist, häufig nicht leicht.

…aber mit einem Ehevertrag zumindest etwas leichter
Mit einem Ehevertrag schaffen sich die Eheleute Regeln für den Ernstfall. Gerade Frischverliebte sprechen ungerne über einen Ehevertrag. Dabei kann die Diskussion über seinen Inhalt Charaktertest und erste Bestandsprobe für die Ehe sein. In bestimmten Konstellationen, wenn etwa ein Ehegatte über ein großes Vermögen verfügt oder Beamter oder Unternehmer ist, ist ein Ehevertrag fast schon zwingend, wenn man Enttäuschungen bei der Scheidung vermeiden will. Ein Ehevertrag kann jederzeit geschlossen werden, sei es vor der Eheschließung oder während der Ehe oder auch, wenn sich die Ehegatten von der Vorstellung, gemeinsam alt zu werden, schon verabschiedet haben.

Für den Ehevertrag zum Notar gehen
So bunt, wie das Leben ist, so individuell ist auch ein Ehevertrag. Und damit er wirksam ist, muss ein Ehevertrag vom Notar beurkundet werden. Vor der Beurkundung spricht der Notar die Möglichkeiten und die rechtlichen Folgen eines Ehevertrags umfassend mit den Eheleuten durch und erstellt anschließend gemeinsam mit ihnen die rechtswirksame Urkunde, um auch für den Fall einer Scheidung beruhigt in die Zukunft blicken zu können.

Da der Notar neutral ist und nicht einseitig beraten darf, empfiehlt es sich, alle Punkte im Vorfeld mit dem eigenen Rechtsanwalt durchzusprechen. Ist dann mit dem Ehepartner eine Einigung erzielt worden, kann diese dann beurkundet werden.
Pressekontakt:

Quelle: Hamburger Notarkammer

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Vor der Hochzeit schließen viele Paare heutzutage einen notariellen Ehevertrag. Darin kann geregelt werden, was im Fall einer Scheidung für Unterhalt, Altersversorgung und Vermögen gelten soll. Häufig wird auch die Gütertrennung vereinbart. Dann gehört das Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, nur ihm allein und wird – anders als im gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft – auch im Fall der Scheidung nicht geteilt. Beim Tod eines Ehegatten steht dann dem anderen auch kein Zugewinnausgleich zu, der den Anteil am Nachlass erhöht. Ein solcher Vertrag kann aber auch nichtig sein.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hin. In dem Fall hatte eine Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes auch ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich und damit eine Erhöhung ihres Anteils am Nachlass geltend gemacht. Sie hatte einen entsprechenden Erbschein beantragt. Das Amtsgericht lehnte dies ab. Schließlich habe die Ehefrau durch den notariellen Vertrag auf den Zugewinn verzichtet.

Auf ihre Beschwerde hin gab das OLG der Frau recht. Der Ehevertrag sei nichtig und entfalte keine Rechtswirkung. Denn nach dem Vertrag hätte die Frau weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes gehabt. Außerdem wäre auch ihr Unterhaltsanspruch weitgehend eingeschränkt worden. Dies sei jedenfalls in der Summe eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau, so die Richter. Das führe zur Nichtigkeit, weil die Ehefrau beim Abschluss des Vertrags in einer Zwangslage und ihrem künftigen Ehemann in Lebenserfahrung und Bildung deutlich unterlegen gewesen sei.

Sie war nämlich Auszubildende im Betrieb ihres 20 Jahre älteren künftigen Ehemanns, hochschwanger und musste damit rechnen, dass die bevorstehende Hochzeit ohne ihre Unterschrift abgesagt werden würde.

Weil der Vertrag ungültig ist, haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Deshalb ist auch der Anteil der Ehefrau am Nachlass des Ehemanns durch den Zugewinnausgleich erhöht.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.5.2017, 3 W 21/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags kann nicht bereits angenommen werden, wenn er bei bestehender Schwangerschaft und deswegen vorgezogener Hochzeit nebst daraus resultierenden terminlichen Belastungen abgeschlossen worden ist.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass die Schwangerschaft allein keine ungünstige Position darstelle. Sie würde – wenn überhaupt – einen strengeren Prüfungsmaßstab an den Ehevertrag rechtfertigen. Eine strengere Beurteilung sei allerdings nicht notwendig, wenn gewichtige Indizien gegen eine Sittenwidrigkeit sprächen. Das sei z.B. der Fall, wenn nur solche Angelegenheiten geregelt würden, die auch üblicherweise Gegenstand eines Ehevertrags seien. Im vorliegenden Fall sei dies bei der vereinbarten Trennung von Privat- und Firmenvermögen anzunehmen (OLG Brandenburg, 13 UF 39/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Soll ein notariell beurkundeter formbedürftiger Ehevertrag abgeändert werden, ist auch diese Änderung formbedürftig.

Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen selbst, wenn der Regelungsgegenstand als solcher allein keinen Formvorschriften unterliegt. Halten sich die Parteien nicht an diese Formbedürftigkeit und nehmen noch vor der Eheschließung wesentliche Änderungen lediglich in privatschriftlicher Form vor, sind diese formunwirksam und nichtig. Eine hierdurch hervorgerufene Teilnichtigkeit kann sogar zu einer vollständigen Nichtigkeit des notariellen Vertrags führen (OLG Bremen, 5 UF 76/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl