Beiträge

KündigungDer Auftraggeber darf den Bauvertrag kündigen, wenn der Bauunternehmer das Insolvenzverfahren beantragt hat.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten dabei deutlich, dass sich der Auftraggeber auf § 8 Abs. 2 VOB/B berufen könne. Diese Regelung verstoße nicht gegen die Vorschriften der Insolvenzordnung und sei daher wirksam. Gemäß § 8 Abs. 2 VOB/B könne der Auftraggeber den Vertrag unter anderem dann kündigen, wenn der Auftragnehmer, der Auftraggeber oder ein anderer Gläubiger das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt hat oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird (OLG Koblenz, 12 U 231/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Mieters beendet worden, sind der Rückgabeanspruch sowie alle Abwicklungsansprüche einschließlich des Anspruchs des Vermieters auf Entschädigung bei verspäteter Rückgabe bereits vor Eröffnung entstanden. Sie sind daher grundsätzlich Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO, also vorrangig aus der Insolvenzmasse zu befriedigen.

Hiervon gibt es nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf allerdings eine wichtige Ausnahme. Der Entschädigungsanspruch bei verspäteter Rückgabe ist lediglich eine Masseverbindlichkeit, wenn der Insolvenzverwalter die Miet- oder Pachtsache nach Verfahrenseröffnung (weiter) nutzt und den Vermieter oder Verpächter dabei gezielt vom Besitz ausschließt, was der Vermieter darlegen und beweisen muss. Nicht ausreichend hierfür sind:

die bloße Nichträumung, der äußere Anschein einer Inanspruchnahme und die (schlichte) Übernahme der Masse nach § 148 InsO.

Äußerungen, die der Verwalter insoweit in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter gegenüber dem Vermieter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegeben hat, sind ihm als Insolvenzverwalter nicht zuzurechnen (OLG Düsseldorf, I-10 U 160/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der vom Reiseveranstalter sicherzustellende Insolvenzschutz bei einer Pauschalreise umfasst auch den Rückzahlungsanspruch des Reisenden auf den Reisepreis bei einer Absage der Reise durch den Veranstalter.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehepaares, dass Anfang 2009 über einen Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt buchte, die Anfang 2010 hätte stattfinden sollen. Sie überwiesen, nachdem sie einen „Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ des nunmehr verklagten Versicherers erhalten hatten, jeweils über 7.400 EUR an den Reiseveranstalter. Anfang August 2009 teilte der Reiseveranstalter ihnen mit, dass die Reise mangels Nachfrage nicht stattfinde. Bereits einen Monat später wurde durch das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Reiseveranstalters angeordnet, Anfang Dezember 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter kam es nicht mehr. Der beklagte Versicherer lehnte eine Erstattung jedoch ab. Die Reise sei nicht aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen, sondern weil sie von diesem mangels Nachfrage abgesagt worden sei. Das Risiko, dass der dadurch ausgelöste Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden könne, werde vom Wortlaut des Sicherungsscheins nicht erfasst.

Der BGH bestätigte nun die Verurteilung des Versicherers zur Erstattung des Reisepreises. Ein Reisender, zu dessen Gunsten ein Reisepreisversicherungsvertrag gemäß § 651k BGB abgeschlossen worden sei, sei damit auch gegen das Risiko absichert, dass nach einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter sein Anspruch auf Rückzahlung des vorausbezahlten Reisepreises aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden könne. Die Richter begründeten dies damit, dass der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben einer EU-Richtlinie über Pauschalreisen vollständig umsetzen wollte. Diese erfasse eindeutig auch den vorliegenden Fall. Sie schreibe vor, dass der Reiseveranstalter für den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sicherzustellen habe. Eine Kausalität der Insolvenz für den Reiseausfall müsse daher weder nach europäischen noch nach deutschem Recht bestehen. Es reiche vielmehr aus, dass infolge der Insolvenz der vorausgezahlte Reisepreis nicht erstattet werden könne und der insolvente Reiseveranstalter naturgemäß auch zur Durchführung der Reise nicht mehr in der Lage sei. In diesem Sinne seien auch die zugunsten der Kläger abgeschlossenen Reisepreisversicherungsverträge zwischen dem Reiseveranstalter und dem beklagten Versicherer auszulegen. Sie würden in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen auf die gesetzliche Regelung Bezug nehmen (BGH, X ZR 43/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl