Wer im Dunkeln über eine Stufe stolpert, weil er die Hausbeleuchtung nicht eingeschaltet hat, kann keinen Schadenersatz wegen einer angeblichen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten verlangen.

Mit dieser Entscheidung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen einen Hauseigentümer von der Haftung frei. Geklagt hatte eine 86-jährige Besucherin. Diese war über eine Stufe im Hauseingangsflur gestolpert, die farblich nicht besonders markiert war. Bei dem Sturz hatte sie schwere Verletzungen erlitten. Gleichwohl könne sie nach Ansicht der Richter den Hauseigentümer nicht in die Haftung nehmen. Der Sturz sei nämlich durch ihr erhebliches Mitverschulden hervorgerufen worden. Ihr Verhalten habe den Schadenseintritt in einem wesentlich höheren Maß wahrscheinlich gemacht als das Verhalten des Hauseigentümers. Sie habe trotz zunehmender Dunkelheit die Hausbeleuchtung nicht eingeschaltet und sei vielmehr im Dunkeln gelaufen (OLG Thüringen, 4 W 602/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird der Kindesvater wenige Monate nach der Geburt des Kindes verhaftet und nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe mit der Folge eines Wiedereinreiseverbots in sein Heimatland abgeschoben, kann die elterliche Sorge auf die Mutter übertragen werden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Falle zweier sich über das Sorgerecht streitender Eltern. Die Mutter lehnte dabei einen Kontakt zum Vater ab und verlangte die Übertragung des Sorgerechts auf sich. Das OLG sprach ihr das alleinige Sorgerecht zu. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Vater wegen seiner Abwesenheit aus eigener Anschauung keinen Einblick in die Entwicklung, Bedürfnisse und Lebensumstände seines Kindes habe. Gegen den Entzug der elterlichen Sorge spreche auch nicht, dass der Vater bereit war, der Mutter eine Vollmacht in Angelegenheiten des Kindes zu erteilen. Auch gelegentliche Kontakte des Vaters mit dem Kind durch Telefonate über Skype stünden dem nicht entgegen (OLG Nürnberg, 7 UF 346/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Mitarbeiter hat Anspruch auf Zahlung eines „Jubiläumsgelds“ bei Erreichen des 25. Dienstjubiläums, wenn eine betriebliche Übung bestanden hat und der Arbeitgeber diese auch nicht wirksam beseitigt hat.

So lässt sich eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm auf den Punkt bringen. Eine solche betriebliche Übung kann insbesondere nicht dadurch beseitigt werden, dass der Arbeitgeber

die Buchhaltung anweist, künftig keine Jubiläumsgelder mehr auszuzahlen, oder seit einigen Jahren keine Jubiläumsgelder mehr auszahlt.

(LAG Hamm, 8 Sa 643/10)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mietsicherheit: Keine Aufrechnung des Vermieters mit Zahlungsanspruch

Der Vermieter kann gegen den Anspruch des Mieters auf Freigabe eines Sparbuchs, das als Mietsicherheit verpfändet worden ist, nicht mit einem Zahlungsanspruch (hier: auf rückständige Miete) aufrechnen. Insoweit fehlt es nach einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) an der Gleichartigkeit der Forderungen (KG, 8 U 172/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Soll ein Übergangsheim für akut wohnungslose, alleinstehende Männer mit gravierenden Problemlagen und Gewaltpotential errichtet werden, kann der eine geschlossene Bauweise vorsehende Bauvorbescheid unwirksam sein.

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf ist das der Fall, wenn die Tür an Tür-Situation bei der geschlossenen Bauweise voraussichtlich zu massiven Konflikten und Beeinträchtigungen führen werde. Verfüge nämlich das Grundstück nicht über einen rückwärtigen Garten, müsse davon ausgegangen werden, dass sich etwaige Auseinandersetzungen zwischen den künftigen Bewohnern nach außen auf den Bürgersteig vor dem Gebäude verlagern könnten. Nehme der Bauvorbescheid dies hin, verstoße das gegen das nachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (VG Düsseldorf, 25 K 5561/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird ein Motorrad auf im europäischen Ausland zugelassene carbonfaserverstärkte Kunststoffräder umgerüstet, erlischt hierdurch nicht automatisch die Betriebserlaubnis.

Mit dieser Entscheidung gab der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg einem Motorradeigentümer recht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr bestünden. Vorliegend sei von einer „Maßnahme gleicher Wirkung“ auszugehen. Das gelte auch, wenn weder eine Genehmigung noch ein Teilegutachten vorlägen und auch keine Einbauabnahme erfolgt sei (VGH Baden-Württemberg, 10 S 1857/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bodenablauf einer Dusche ist Teil des Rohrsystems. Ein Bruch dieses Bodenablaufs ist daher als Leitungswasserschaden anzusehen. Die Versicherung ist zum Ersatz für die Kosten der Reparatur des Ablaufs und der Erneuerung der Fliesen verpflichtet.

Diese Entscheidung zugunsten des Versicherten traf das Amtsgericht (AG) München. Geklagt hatte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, der eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hatte. Diese sollte Schutz gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser und Sturm bieten. Eines Tages wurde in einer der Wohnungen eine feuchte Wand bemerkt. Ursache war der Riss im Bodenablauf der Dusche. Dieser musste komplett erneuert werden. Außerdem mussten die dazugehörigen Fliesen entfernt und neu verlegt werden. Hierdurch entstanden dem Vermieter Kosten in Höhe von 1078 EUR. Der Versicherer verweigerte jedoch die Übernahme. Die Schäden würden nicht unter die Versicherung fallen, da der Bodenablauf nicht zum Rohr der Wasserversorgung gehöre. Ein Leitungswasserschaden läge mangels Leitung daher nicht vor.

Das sah der zuständige Richter jedoch anders. Der Bodenablauf sei sehr wohl Teil der Rohrleitung. Seit Langem seien Rohrleitungen aus Teilstücken mit einem jeweiligen Muffenstück und innen liegender Ringdichtung zusammengesetzt, weil Winkelverbindungen und die erforderlichen Längen zwangsläufig zu Kupplungsvorgängen zwingen. Eine einheitliche Rohrleitung existiere daher nicht. Es handele sich stets um ein System aus Einzelteilen. Die einengende Definition der Versicherung gehe daher fehl. Hier sei der Bodenablauf ebenso mit dem Rohrleitungssystem verbunden wie andere Steckverbindungen. Darüber hinaus sei er – wie alle anderen Teile des Rohrsystems – einzementiert. Es handele sich daher um eine einheitliche Rohrleitung (AG München, 155 C 30538/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hält die Mutter ein fast vierjähriges Kind widerrechtlich in Deutschland zurück, kann ein in Australien lebender Vater die Rückführung des Kindes nach Australien verlangen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten aber auch deutlich, dass durch die Rückführung keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls eintreten dürfe. Das wäre z.B. der Fall, wenn die Mutter als bisherige Bezugsperson das Kind nicht begleiten könne. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung könne auch vorliegen, wenn eine anschließende Rückkehr des Kindes nach Deutschland bereits sicher feststehe. Sei die Rückkehr des Kindes nach Deutschland aber lediglich wahrscheinlich, stehe dies der Rückführung nach Australien nicht entgegen (OLG Stuttgart, 17 UF 150/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine fristlose kann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn das abgemahnte Fehlverhalten des Arbeitnehmers zwar keine fristlose, wohl aber eine ordentliche Kündigung rechtfertigt.

Diese Entscheidung traf das LAG Rheinland-Pfalz in einem entsprechenden Fall. Dort war der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, seine Arbeit um 9.00 Uhr aufzunehmen. Gleichwohl kam er trotz einschlägiger Abmahnung zwei- bis dreimal im Monat geringfügig zu spät. Die Richter stellten klar, dass dieses Verhalten eine fristlose Kündigung nicht rechtfertige. Der erforderliche wichtige Grund sei hier noch nicht gegeben. Dennoch würde die Gesamtheit der geringfügigen Verspätungen dazu berechtigen, eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung auszusprechen. Bestehe aber ein solcher Kündigungsgrund, könne die unzulässige fristlose Kündigung entsprechend umgedeutet werden.

Hinweis: Unabdingbare Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist aber auf jeden Fall, dass der Arbeitgeber die Verspätungen zuvor erfolglos abgemahnt hat (LAG Rheinland-Pfalz, 10 Sa 445/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei einer Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter lediglich angeben, für welche Person die Wohnung benötigt wird, und welches Interesse diese Person an der Erlangung der Wohnung hat.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Vermieters, der das Mietverhältnis für eine Einzimmerwohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte. In dem Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass seine Tochter nach Beendigung eines Auslandsstudienjahres in Neuseeland ihr Studium fortsetzen und einen eigenen Hausstand gründen wolle. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde. Das Landgericht hielt diese Darstellung zur Begründung der Kündigung nicht für ausreichend.

Anders sah es dagegen der BGH. Die Richter bekräftigten ihre Rechtsprechung, dass dem gesetzlichen Begründungserfordernis für eine Kündigung des Vermieters Genüge getan werde, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichne, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden könne. Dies sei vorliegend der Fall. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reiche es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichne, für die die Wohnung benötigt werde. Zudem müsse er das Interesse darlegen, das diese Person an der Erlangung der Wohnung habe. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass dem Mieter bereits zuvor mitgeteilte oder ihm sonst bekannte Umstände im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt werden müssten (BGH, VIII ZR 317/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl